Rz. 96

Zur Verteilung der Verfahrenskosten analog § 92 ZPO (im Einzelnen siehe VV 1008 Rdn 140) wird hier ebenfalls durchweg auf die "Baumbach’sche Formel" zurückgegriffen, indem die Quotierung auf die Wertanteile der Streitgenossen am gesamten Streitwert abstellt. Die Anwendung der Formel soll "folgerichtig"[113] dazu führen, dass ein (teilweise) siegreicher Streitgenosse der Erstattungsquote an gemeinsamen Anwaltskosten nur einen seinem Kopf-[114] oder Wertteil[115] entsprechenden Kostenanteil zugrunde legen könne (vgl. VV 1008 Rdn 124.).[116] Tatsächlich besteht jedoch kein innerer Zusammenhang zwischen einerseits der Quotierung danach, in welchem Umfang der einzelne Streitgenosse obsiegt hat oder unterlegen ist (Anspruchsgrund), und zum anderen dem Kostenumfang, von dem der Bruchteil zu bilden ist (Anspruchshöhe).[117]

 

Beispiel: Im Ausgangsfall werden A zur Zahlung von 2.420 EUR und B zur Zahlung von 11.678 EUR verurteilt. Die Kostenverteilung nach der Baumbach’schen Formel gestaltet sich wie folgt:

Von den Gerichtskosten tragen G 43 % (er unterliegt gegenüber A mit 7.580 EUR und gegenüber B mit 3.322 EUR, also insgesamt mit 10.902 EUR bei 25.000 EUR Streitwert), A 10 % (er unterliegt mit 2.420 EUR von insgesamt 25.000 EUR) und B 47 % (er unterliegt mit 11.678 EUR von 25.000 EUR). Die gleiche Quotierung gilt für die außergerichtlichen Kosten des G, weil er am gesamten Streitwert beteiligt ist.

Von den außergerichtlichen Kosten des A trägt G 76 % (er unterliegt insoweit mit abgewiesenen 7.580 EUR bei einem Teilwert von 10.000 EUR) und von denen des B trägt er 22 % (er unterliegt insoweit mit abgewiesenen 3.322 EUR bei einem Teilwert von 15.000 EUR). Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Für diese Quotierung ist es unerheblich, welche Kosten bei G und den einzelnen Streitgenossen entstanden sind. Auch wenn etwa A herausragend hohe Parteiauslagen gehabt haben sollte (bspw. durch ein prozessnotwendiges Privatgutachten oder eine kostenträchtige Anreise zum Gerichtstermin) hätte das auf die Kostenverteilung keinerlei Einfluss.

[113] Zöller/Herget, ZPO, § 91 Rn 13 unter "Streitgenossen" 3c).
[114] Zöller/Herget, ZPO, § 91 Rn 13 unter "Streitgenossen" 3b).
[116] Zum Sonderfall einer nur teilweisen Streitgenossenschaft siehe OLG Koblenz AGS 2008, 408, allerdings mit unrichtiger Gebührenermittlung.
[117] OLG Hamm 29.12.1999 – 23 W 654/99 (n.v.).

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