Rz. 105

Wird keine ausdrückliche Bestimmung getroffen, gilt auch hier die Vermutung, dass der Streitgenosse mit der höheren Erstattungsforderung an erster Stelle stehen soll. Sie greift selbst dann ein, wenn die Streitgenossen jeweils gleich hohe Nettokosten zur Erstattung anmelden können. Zwar macht es in diesen Fällen – wirtschaftlich betrachtet – letztlich keinen Unterschied, ob ein vorsteuerabzugsberechtigter Streitgenosse nur diese einfordert und die Umsatzsteuer beim Fiskus zur Erstattung anmeldet oder ob ein nicht vorsteuerabzugsberechtigter Streitgenosse seine Bruttokosten vom Gegner verlangt. Sie erhalten jeweils den gesamten Rechnungsbetrag erstattet. Gleichwohl ist auch hier davon auszugehen, dass der Nettobetrag des nicht vorsteuerabzugsberechtigten Streitgenossen vorrangig bedient werden soll.[120] Das liegt zumindest in ihrem Abrechnungsinteresse dem gemeinsamen Anwalt gegenüber, der dann von seinem vorsteuerabzugsberechtigten Mandanten allenfalls noch eine verhältnismäßig geringe Umsatzsteuerforderung einzufordern hätte.

[120] Vgl. OLG Hamm JurBüro 1992, 395.

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