Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
aa) Erstattungsquote der Streitgenossen
Rz. 80
Ergeht eine Kostengrundentscheidung, wonach sowohl der Gegner als auch die Streitgenossen selbst jeweils zu einem Bruchteil die Verfahrenskosten zu tragen haben (§ 92 Abs. 1 ZPO), bezieht sich deren Erstattungsquote auf die Summe ihrer gemeinsamen Anwaltskosten. Das ist der Nettobetrag, wenn alle Streitgenossen vorsteuerabzugsberechtigt sind, und der Bruttobetrag, wenn sie es nicht sind. Bei teils gegebener und teils nicht gegebener Vorsteuerabzugsberechtigung geht es um einen "Mischbetrag", der nach Kopf-, Wert- oder Haftungsanteilen zu bilden ist. Auf den Anteil des Einzelnen daran und auf den Erfolg speziell seiner anwaltlich vertretenen Rechtsposition kommt es grundsätzlich nicht an.
Beispiel: Im Ausgangsfall (vgl. Rdn 73) hat die Klage auf Zahlung von 25.000 EUR i.H.v. 15.000 EUR Erfolg, weil A 5.000 EUR und B 10.000 EUR schulden. Die Kosten werden zu 2/5 dem Kläger und zu 3/5 den Beklagten auferlegt.
A und B steht gemeinsam ein Erstattungsanspruch von 1.049,58 EUR (2/5 von 2.623,95 EUR) zu. Dass die Verteidigung von B nicht so erfolgreich war wie die von A (A hat zur Hälfte und B nur zu einem Drittel obsiegt) und dass B höhere Anwaltskosten als A verursacht hat, ist nur für das Innenverhältnis erheblich.
bb) Anmeldung nur durch einen Streitgenossen
Rz. 81
Meldet nur ein Streitgenosse seine Kosten an, richtet sich die Höhe seines Erstattungsanspruchs bei Zugrundelegung der oben (vgl. Rdn 74) zitierten Rechtsprechung des BGH zunächst danach, mit welchem Wertanteil er an den gemeinsamen Anwaltskosten beteiligt ist. Nur von diesem Anteil könnte er dann die Erstattungsquote verlangen. Bei einer solchen Abrechnung besteht die Gefahr einer doppelten Belastung: Einerseits wird dem Streitgenossen das Risiko eines ungestörten Innenausgleichs aufgebürdet und zum anderen muss er damit rechnen, durch die Erstattung weniger entlastet zu werden, als er nach dem Erfolg seiner Rechtswahrnehmung an sich erwarten könnte.
Beispiel: Im vorstehenden Fall würde A nur 2/5 von 1.049,58 EUR Wertanteil an den gemeinsamen Anwaltskosten anmelden dürfen und demnach 419,83 EUR erhalten. Gewonnen hat er mit seiner Rechtsverteidigung zur Hälfte, müsste jedoch im günstigsten Fall selbst 3/5 seiner Kosten aufbringen, so dass er sich im Verhältnis zu B schlechter als dieser stünde (B hat zu 2/3 verloren, müsste aber nur 3/5 seines Wertanteils selbst bezahlen). Um diese Unbilligkeit zu vermeiden, ist der durch eine Erstattungsforderung nicht gedeckte Restbetrag intern stets so abzurechnen wie unten dargestellt.
Rz. 82
Bei interessengerechter Haftungsverteilung zwischen dem Gegner und den Streitgenossen untereinander muss auch hier – ebenso wie bei einem vollen Erstattungsanspruch der Streitgenossen (vgl. Rdn 53) – gelten, dass einer Einzelanmeldung grundsätzlich der Haftungsanteil nach Abs. 2 zugrunde gelegt werden kann.
Beispiel: Im vorstehenden Fall hat A dem gemeinsamen Anwalt seinen Haftungsanteil von 1.850,45 EUR (Beispiel zur Berechnung siehe Rdn 73) im Voraus bezahlt. Er begehrt anteilige Erstattung, ohne dass der Gegner die Ausgleichung betreibt (§ 106 ZPO).
Auf den Antrag des A sind 740,18 EUR festzusetzen (2/5 Erstattungsquote nach dem Haftungsanteil von 1.850,45 EUR). Wird dieser Betrag gezahlt und meldet alsdann B weitere Kosten an, verbleiben für ihn noch 309,40 EUR (2/5 der Gesamtkosten von 2.623,95 EUR mit 1.049,58 EUR abzüglich erledigter 740,18 EUR). Hat G noch nicht gezahlt, sind für B als Teil-Gesamtgläubiger neben A 863,94 EUR (2/5 seines Haftungsanteils von 2.159,85 EUR) festzusetzen, wobei die Höhe des Haftungsbetrages insgesamt auf 1.049,58 EUR (2/5 von 2.623,95 EUR) zu begrenzen ist.
cc) Zahlung an den Anwalt übersteigt Erstattung
Rz. 83
Soweit ein Streitgenosse dem Anwalt mehr gezahlt hat, als ihm erstattet worden ist, hat er intern einen Ausgleichsanspruch gegen die anderen, der nach den Umständen zu ermitteln ist, soweit eine besondere Regelung nicht vorliegt. Das gilt gleichermaßen für die anderen Streitgenossen.
Beispiel: Bei einer Konstellation wie im Beispiel oben liegt es nahe, die interne Verteilung nach Wertanteilen und Teilunterliegen durchzuführen. Die Streitgenossen bleiben auf einem ungedeckten Restbetrag von 1.574,37 EUR hängen (2.623,95 EUR Gesamtkosten abzüglich 1.049,58 EUR Erstattungsbetrag). A ist mit 40 % beteiligt und hat 50 % verloren (2.000 Verteilerpunkte), B ist mit 60 % beteiligt und hat 66,66 % verloren (4.000 Verteilerpunkte). Demnach entfallen auf A 1/3 (2.000 von insgesamt 6.000 Verteilerpunkten) und auf B 2/3 des ungedeckten Restbetrages. A hätte also 524,79 EUR selbst aufzubringen. Sollte er seinen Haftungsanteil von 1.049,58 EUR bereits gezahlt haben, könnte er 524,79 EUR (1.049,58 EUR abzüglich Eigenanteil 524,79 EUR) als weiteren Ausgleich im Innenverhältnis von B verlangen.