Rz. 83

Soweit ein Streitgenosse dem Anwalt mehr gezahlt hat, als ihm erstattet worden ist, hat er intern einen Ausgleichsanspruch gegen die anderen, der nach den Umständen zu ermitteln ist, soweit eine besondere Regelung nicht vorliegt. Das gilt gleichermaßen für die anderen Streitgenossen.

 

Beispiel: Bei einer Konstellation wie im Beispiel oben liegt es nahe, die interne Verteilung nach Wertanteilen und Teilunterliegen durchzuführen. Die Streitgenossen bleiben auf einem ungedeckten Restbetrag von 1.574,37 EUR hängen (2.623,95 EUR Gesamtkosten abzüglich 1.049,58 EUR Erstattungsbetrag). A ist mit 40 % beteiligt und hat 50 % verloren (2.000 Verteilerpunkte), B ist mit 60 % beteiligt und hat 66,66 % verloren (4.000 Verteilerpunkte). Demnach entfallen auf A 1/3 (2.000 von insgesamt 6.000 Verteilerpunkten) und auf B 2/3 des ungedeckten Restbetrages. A hätte also 524,79 EUR selbst aufzubringen. Sollte er seinen Haftungsanteil von 1.049,58 EUR bereits gezahlt haben, könnte er 524,79 EUR (1.049,58 EUR abzüglich Eigenanteil 524,79 EUR) als weiteren Ausgleich im Innenverhältnis von B verlangen.

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