Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
1. Mandant und Vertragspartner
Rz. 5
Der Anwalt ist Interessenvertreter. Er besorgt die Geschäfte eines anderen (§ 675 BGB). Gegenstand seiner beruflichen Tätigkeit ist der Einsatz zugunsten eines Trägers von Rechten und Pflichten (Mandanten). Dazu bedarf es nicht notwendig eines Rechtsgeschäfts und insbesondere nicht stets eines Auftrages durch den Vertretenen. Der Mandant eines Anwalts, dessen Belange dieser wahrnimmt, und sein Vertragspartner, in dessen Auftrag er handelt, können personenverschieden sein. Das wird in der Praxis häufig nicht beachtet, kann aber für die Höhe der verdienten Gebühr entscheidend sein (siehe VV 1008 Rdn 6 ff.).
Rz. 6
Soll der Anwalt die Interessen seines Vertragspartners verfolgen, handelt es sich aus dessen Sicht um eine eigennützige Beauftragung. Sind Mandant und Vertragspartner nicht identisch, liegt eine fremdnützige Beauftragung vor.
Beispiele: Eltern beauftragen den Anwalt mit der Verteidigung ihres Sohnes vor dem Jugendrichter; der Alleingesellschafter einer maroden GmbH beauftragt den Anwalt mit der Einziehung von GmbH-Außenständen; der WEG-Verwalter beauftragt in Prozessstandschaft den Anwalt mit der Vertretung der Gemeinschaft gegenüber einem einzelnen Mitglied.
2. Begriff des Auftraggebers
a) Bei § 7
Rz. 7
Als Auftraggeber wird im Allgemeinen der Vertragspartner des Beauftragten bezeichnet, so, wie er sich direkt oder im Wege der Auslegung aus der Vereinbarung ergibt. Das ist bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag mit einem Rechtsanwalt zwar in der Regel, aber nicht stets auch derjenige, dem der Einsatz des Anwalts letztlich zugutekommen soll (Mandant, siehe Rdn 5 f.). Entscheidend ist insoweit, wem gegenüber sich der Anwalt verpflichtet hat. Nur im Verhältnis zu dieser Person besteht auch ein vertraglicher Vergütungsanspruch.
Rz. 8
Soweit das RVG und speziell § 7 den Begriff des Auftraggebers verwendet, lässt sich nichts dafür aufzeigen, dass er hier anders verstanden werden soll oder muss als im sonstigen Zivilrecht (vgl. §§ 662 ff. BGB). Vielmehr gebieten Rechtsklarheit und das Prinzip der Rechtssicherheit eine einheitliche Gesetzessprache, weshalb als Auftraggeber des Rechtsanwalts einzig und allein seine Vertragspartner, hingegen nicht ohne weiteres die von ihm vertretenen Personen angesehen werden können. Entscheidend für die Anwendung von § 7 ist damit nicht, ob der Anwalt bei Beauftragung durch einen Dritten einen oder mehrere Mandanten vertritt, sondern allein die Zahl der Vertragspartner des Rechtsanwalts. Ob es einen oder mehrere Auftraggeber gibt, hängt also nicht davon ab, wer dem Rechtsanwalt persönlich den Auftrag erteilt hat. Erteilt eine Person für eine Personenmehrheit den Auftrag, sind die mehreren Personen Auftraggeber des Rechtsanwalts.
Rz. 9
Diese Verknüpfung ergibt sich auch aus Abs. 2 S. 1, 1. Hs. der Vorschrift. Da hiernach ein Auftraggeber des Anwalts die angefallenen Gebühren nur im Umfang seiner Auftragserteilung schuldet, kann für eine darüber hinaus gehende Vergütung nur ein weiterer Vertragspartner als Schuldner in Betracht kommen (siehe Rdn 44 ff.) (zur Ausnahme nach Abs. 2 S. 1, 2. Hs. bei der Dokumentenpauschale siehe Rdn 64 ff.). Fehlt ein solcher, scheidet eine höhere Vergütung infolge Auftragserteilung aus. Dass ein Auftraggeber für die Mehrarbeit eines Anwalts auch dann einstehen müsste, wenn dieser neben der von ihm in Auftrag gegebenen Vertretung zugleich auch einen von der Geschäftsbesorgung nicht begünstigten Dritten vertritt (Mithaftung für Dritte), sieht das Gesetz nicht vor.
b) Bei VV 1008
Rz. 10
Im Rahmen von VV 1008 kommt es dagegen nicht auf die Zahl der Vertragspartner des Rechtsanwalts, sondern darauf an, ob Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind. Vertragspartner und Auftraggeber i.S.v. VV 1008 können jedoch auch unterschiedliche Personen sein. Eine Mehrheit von Auftraggebern liegt nach dem weiten Anwendungsbereich dieser Regelung bereits dan...