1. Grundsatz der vertretungsbezogenen Haftung

 

Rz. 44

§ 7 Abs. 1 regelt die Gesamtvergütung oder obere Forderungsgrenze des Rechtsanwalts, der in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber vertritt. § 7 Abs. 2 regelt die Haftung der Auftraggeber im Innenverhältnis zum Rechtsanwalt,[55] und zwar die gesamtschuldnerische Haftung aller Auftraggeber sowie deren Einzelhaftungen.[56] Es wird bestimmt, in welcher Höhe der Rechtsanwalt seine Vergütung gegen einzelne seiner mehreren Auftraggeber geltend machen kann (zur Haftung der Auftraggeber untereinander vgl. Rdn 48 ff.).[57] Kein Auftraggeber schuldet eine Vergütung für Tätigkeiten, die der gemeinsame Anwalt nicht auch in seinem Auftrag erbracht hat.[58] Diese klare Aussage des Abs. 2 S. 1, 1. Hs. trägt dem Charakter des entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages Rechnung, der sich als gegenseitiges Rechtsgeschäft versteht mit synallagmatischer Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung.[59] Danach ist die Höhe der Zahlungsverpflichtung des jeweiligen Auftraggebers begrenzt durch die von ihm selbst veranlasste eigen- oder fremdnützige Interessenvertretung. Als Schuldner steht er dem Anwalt gegenüber weder besser noch schlechter dar, als wenn er alleiniger Auftraggeber wäre.[60]

[57] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 1008 Rn 288.
[58] Riedel/Sußbauer/Ahlmann, RVG, § 7 Rn 45.
[59] Vgl. MüKo-BGB/Emmerich, 8. Aufl., § 320 Rn 14 f.
[60] Eine vergleichbare Regelung findet sich für die Gerichtskosten in § 32 Abs. 1 GKG (siehe OLG Hamm 18.9.2003 – 23 W 393/01, n.v.).

2. Gesonderte Rechnungen für die Auftraggeber

 

Rz. 45

Um den Haftungsbetrag für den einzelnen Auftraggeber zu ermitteln, bedarf es regelmäßig einer besonderen Rechnungsstellung, die nur die gebührenpflichtigen Tätigkeiten speziell für diesen Auftraggeber zum Gegenstand hat. Bei den gegenstandswertabhängigen Gebühren (Wertgebühren) einschließlich der Satzrahmengebühren ist für die Berechnung der einfache Wert der Beteiligung anzusetzen, bei den Betragsrahmengebühren der nicht erhöhte Rahmen zugrunde zu legen. War der Auftraggeber an einzelnen gebührenpflichtigen Tätigkeiten nicht beteiligt, so sind diese in seiner Abrechnung auszusparen. Die gegenüber einem jeden Auftraggeber ansetzbare Postentgeltpauschale (VV 7002) ist allein anhand der gesetzlichen Gebühren zu ermitteln, für die nur er haftet.

 

Rz. 46

Jedem Auftraggeber muss durch gesonderte Rechnung (§ 10) bekannt gegeben werden, welchen Betrag der Vergütung er allein schuldet und wie hoch der Gesamtvergütungsanspruch ist. Aus einer Gesamtrechnung lediglich mit dem Betrag der Gesamtvergütung (Rdn 38) können die Auftraggeber nicht erkennen, wer welchen Betrag schuldet (§ 10 Rdn 20). Werden keine entsprechenden ordnungsgemäßen Rechnungen erteilt, ist die Vergütung nicht einforderbar, nicht durchsetzbar und wäre eine Honorarklage abzuweisen.[61] Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gem. § 50 Abs. 3 S. 1 BRAO wäre nicht zulässig.[62] Die richtige Rechnungsstellung ist außerdem für die Vergütungsfestsetzung gegen den eigenen Auftraggeber gem. § 11 von Bedeutung (§ 11 Rdn 254 ff.).

 

Rz. 47

Eine Gesamtrechnung an alle Auftraggeber gemeinsam kann aber dann ausreichend sein, wenn die Anwaltsvergütung von den Auftraggebern aus einem gemeinsamen Vermögen beglichen wird. Dies kann etwa bei einer GbR, einer Erbengemeinschaft oder bei Eheleuten der Fall sein (§ 10 Rdn 20).[63]

[61] Vgl. LG Mannheim AGS 2012, 324 = RVGreport 2012, 414 = AnwBl 2013, 149; N. Schneider, NJW 2015, 998; N. Schneider, RVGreport 2012, 322; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 7 Rn 307; Hansens, Anm. zu LG Mannheim RVGreport 2012, 414.
[62] LG Mannheim AGS 2012, 324 = RVGreport 2012, 414 = AnwBl 2013, 149.
[63] Vgl. N. Schneider, RVGreport 2012, 322; Hansens, Anm. zu LG Mannheim RVGreport 2012, 414.

3. Haftung der Auftraggeber

a) Regeln

 

Rz. 48

Aus dem Zusammenspiel der Regelungen in § 7 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 ergeben sich folgende Regeln:[64]

1. Der Rechtsanwalt kann in derselben Angelegenheit für die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber die Vergütung insgesamt nur einmal fordern (Gesamtvergütung, obere Forderungsgrenze, siehe Rdn 38).
2. Jeder einzelne der mehreren Auftraggeber schuldet dem gemeinsamen Rechtsanwalt die Vergütung, die im Falle einer Beauftragung nur durch ihn allein angefallen wäre.
3. Hat der Rechtsanwalt Sondertätigkeiten nur für einen einzelnen Auftraggeber erbracht hat, schuldet die darauf entfallende Vergütung nur dieser. Diese Sondertätigkeiten müssen aber gebührenrechtlich eigenständig bestimmt werden können.
4. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach § 7 Abs. 1 berechnete Gesamtvergütung (obere Forderungsgrenze, siehe Rdn 38) fordern.
[64] Vgl. N. Schneider, NJW 2015, 998; vgl. auch OLG Düsseldorf AGS 2011, 534 = JurBüro 2011, 592.

b) Anwendungsbereich

 

Rz. 49

Abs. 2 regelt die Haftung der mehreren Auftraggeber gegenüber ihrem Rechtsanwalt (vgl. Rdn 44). Die Haftung der Auftraggeber untereinander und etwaige Ausgleichsansprüche bestimmen sich dagegen nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.[65] Abs. 2 legt allerdings nicht nur die Höchst-, son...

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