Rz. 177

Auch für Vergütungsvereinbarungen gilt die gesetzliche Regelung des § 8. Die Vorschrift gehört zu den Allgemeinen Vorschriften des RVG und gilt daher grundsätzlich für sämtliche Vergütungsarten. Sie ist nicht auf die gesetzliche Vergütung beschränkt.[126]

 

Rz. 178

Andererseits ist Abs. 1 S. 1 dispositives Recht. Auch insoweit gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Die Parteien können in ihrer Vergütungsvereinbarung Abweichendes regeln. Dann gehen diese den individuellen Regelungen der gesetzlichen Bestimmung vor.[127] Es handelt sich insoweit nicht um anderweitige Vereinbarungen nach § 3a Abs. 1 S. 2, so dass ein deutliches Absetzen nicht erforderlich ist.[128]

 

Rz. 179

Möglich ist auch, eine isolierte Fälligkeitsvereinbarung zu treffen, die die Höhe der gesetzlichen Vergütung unberührt lässt.[129]

 

Rz. 180

Nur dann und soweit die Vergütungsvereinbarung selbst keine Regelungen zur Fälligkeit der Vergütung enthält, ist auf Abs. 1 zurückzugreifen.

[126] N. Schneider, Die Vergütungsvereinbarung, Rn 1809.
[127] N. Schneider, Die Vergütungsvereinbarung, Rn 1810; Krämer/Maurer/Kilian, Vergütungsvereinbarung, Rn 572.
[128] OLG Düsseldorf AGS 2008, 536 = MDR 2008, 1265.
[129] N. Schneider, Die Vergütungsvereinbarung, Rn 1811.

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