Rz. 177
Auch für Vergütungsvereinbarungen gilt die gesetzliche Regelung des § 8. Die Vorschrift gehört zu den Allgemeinen Vorschriften des RVG und gilt daher grundsätzlich für sämtliche Vergütungsarten. Sie ist nicht auf die gesetzliche Vergütung beschränkt.[126]
Rz. 178
Andererseits ist Abs. 1 S. 1 dispositives Recht. Auch insoweit gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Die Parteien können in ihrer Vergütungsvereinbarung Abweichendes regeln. Dann gehen diese den individuellen Regelungen der gesetzlichen Bestimmung vor.[127] Es handelt sich insoweit nicht um anderweitige Vereinbarungen nach § 3a Abs. 1 S. 2, so dass ein deutliches Absetzen nicht erforderlich ist.[128]
Rz. 179
Möglich ist auch, eine isolierte Fälligkeitsvereinbarung zu treffen, die die Höhe der gesetzlichen Vergütung unberührt lässt.[129]
Rz. 180
Nur dann und soweit die Vergütungsvereinbarung selbst keine Regelungen zur Fälligkeit der Vergütung enthält, ist auf Abs. 1 zurückzugreifen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen