a) Allgemeines
Rz. 62
Für gerichtliche Verfahren stellt Abs. 1 S. 2 eine Sonderregelung auf. Neben den allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen des Abs. 1 S. 1 tritt in gerichtlichen Verfahren die Fälligkeit auch dann ein, wenn
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eine Kostenentscheidung ergeht (Abs. 1 S. 2, 1. Var.), |
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der Rechtszug beendet ist (Abs. 1 S. 2, 2. Var.) oder |
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das Verfahren länger als drei Monate ruht (Abs. 1 S. 2, 3. Var.). |
Rz. 63
Diese Fälligkeitstatbestände brauchen sich im Gegensatz zur Erledigung des Auftrags oder Beendigung der Angelegenheit nach Abs. 1 S. 1 nicht auf die gesamte Vergütung zu erstrecken. Hier kommt auch die Fälligkeit einer Teilvergütung in Betracht.
b) Kostenentscheidung (Abs. 1 S. 2, 1. Var.)
Rz. 64
Mit dem Erlass einer Kostenentscheidung wird die Vergütung fällig. Unter Kostenentscheidung ist jegliche Entscheidung zu verstehen, die darüber befindet, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, unabhängig davon, ob nur über die außergerichtlichen Kosten oder nur über die Gerichtskosten entschieden wird. Insoweit reicht der deklaratorische Ausspruch, wenn die Kostenfolge bereits unmittelbar aus dem Gesetz folgt.
Rz. 65
Keine Kostenentscheidung beinhaltet der Mahnbescheid, wohl aber der Vollstreckungsbescheid, da er in einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung nicht nur über den Grund, sondern auch über die Höhe der zu erstattenden Kosten befindet.
Rz. 66
Die Entscheidung muss dabei nicht über sämtliche Verfahrenskosten ergehen. Auch Teilkostenentscheidungen genügen. Sie führen dann allerdings nur zur Fälligkeit hinsichtlich derjenigen Gebühren, die von der Teilkostenentscheidung erfasst sind.
Rz. 67
Solche Teilkostenentscheidungen kommen insbesondere bei Teilurteilen (§ 301 ZPO) vor. Ein Teilurteil darf zwar keine Kostenentscheidung enthalten, weil der weitere Verlauf des Verfahrens Einfluss auf die Kostenentscheidung haben kann. Die Rechtsprechung macht von diesem Grundsatz (zu Unrecht) jedoch dann eine Ausnahme, wenn durch das Teilurteil ein Streitgenosse aus dem Rechtsstreit ausscheidet. Über dessen Kosten soll dann bereits entschieden werden dürfen. Diese Handhabung ist zwar unzutreffend, entspricht aber der Praxis.
Beispiel: Der Anwalt wird von zwei Klägern beauftragt, eine Forderung in Höhe von 10.000 EUR als Gesamtgläubiger geltend zu machen. Die Klage des einen Klägers wird mangels Aktivlegitimation durch Teilurteil abgewiesen; gleichzeitig werden ihm die eigenen außergerichtlichen Kosten auferlegt. Im Übrigen wird der Rechtsstreit durch eine Beweisaufnahme fortgesetzt und die abschließende Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Der Vergütungsanspruch des Anwalts gegen den abgewiesenen Kläger wird nach Abs. 1 S. 2, 1. Var. fällig. Sein Anwalt kann von ihm eine 1,3-Verfahrensgebühr und eine 1,2-Terminsgebühr verlangen (§ 7 Abs. 2 S. 1).
Rz. 68
In diesen Fällen ist es unerheblich, ob die ausgeschiedene Partei mit einer anderen gesamtschuldnerisch haftet. Der Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Auftraggebern richtet sich nach dem Innenverhältnis und ist vorzunehmen, wenn auch hinsichtlich der Vergütung gegen den anderen Gesamtschuldner Fälligkeit eingetreten ist. Die Bedeutung des Abs. 1 S. 2, 1. Var. ist in diesem Fall allerdings nur von untergeordneter Bedeutung, da mit Erlass des Teilurteils gegen einen Streitgenossen gleichzeitig die Angelegenheit ihm gegenüber beendet und sein Auftrag erledigt und somit nach Abs. 1 S. 1 bereits die Fälligkeit eingetreten ist. Abgesehen davon tritt auch Fälligkeit nach Abs. 1 S. 2, 2. Var. ein.
Rz. 69
Auch dann, wenn ein Teilurteil unzulässigerweise eine Kostenentscheidung enthält, löst dies die Fälligkeit aus. Für den Tatbestand des Abs. 1 S. 2, 1. Var. kommt es nicht darauf an, ob die Kostenentscheidung prozessual zulässig war.
Rz. 70
Zu den Teilkostenentscheidungen zählt auch die Vorabentscheidung nach § 140 FamFG (früher § 628 ZPO a.F.). Rechtlich handelt es sich auch hier um eine Teilentscheidung, die allerdings systemwidrig eine Kostenentscheidung enthalten soll (§ 150 FamFG; § 93a Abs. 1 ZPO a.F.). Ergeht eine Kostenentscheidung, so wird die Vergütung nach Abs. 1 S. 2, 1. Var. im Umfang der Kostenentscheidung fällig. Auch hier tritt allerdings daneben eine Fälligkeit nach Abs. 1 S. 2, 2. Var. ein, so dass es letztlich gar nicht auf die Kostenentscheidung ankommt (siehe Rdn 92).
Rz. 71
Im Gegensatz zur Kostenerstattung gilt für die Fälligkeit nicht die Differenzmethode. Vielmehr wird die Vergütung nach denjenigen Werten fällig, über die eine Kostenentscheidung ergangen ist.
Beispiel: Im Scheidungsverbundverfahren wird über die Ehesache (6.000 EUR) und das Sorgerecht (1.200 EUR) entschieden. Der Versorgungsausgleich (1.800 EUR) wird "abgetrennt".
Da das Verbundverfahren eine einzige Angelegenheit bildet (§ 16 Nr. 4) und der Versorgungsausgleich nach § 137 Abs. 5 FamFG auch bei Abtrennung weiterhin Folgesache bleibt, tritt keine Fälligkeit nach Abs. 1 S. 1 ein. Die Vergütung des Anwalts wird vielmehr nach Abs. 1 S. 2, 1. Var. aus denjenigen Teilgegenständen fällig, über die eine Kost...