Rz. 191
Dass eine sofortige Fälligkeit in mehrfach verwendeten Vertragsbedingungen (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB) überraschend i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB sei, wird man wohl nicht annehmen können. Zwar würde eine solche Vereinbarung dem Grundsatz des § 8 Abs. 1 widersprechen; andererseits entspricht sie dem Grundsatz des BGB in § 271 Abs. 1 BGB.[139]
Rz. 192
Zu berücksichtigen sein kann allerdings § 308 Nr. 1 BGB, wenn die sofortige Fälligkeit vereinbart wird, der Anwalt sich aber für die Erbringung seiner Leistung eine unangemessen lange Frist ausbedingt.[140]
Rz. 193
Des Weiteren ist an § 309 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu denken, wenn durch eine vorzeitige Fälligkeit das Leistungsverweigerungsrecht des Auftraggebers ausgeschlossen oder eingeschränkt wird.[141]
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