Rz. 79
In der Literatur wird weiterhin kontrovers die Frage diskutiert, ob die gerichtliche Entscheidung oder die Regelung der Parteien ausreicht, dass die Kosten eines Verfahrens der Kostenentscheidung eines zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheidenden Verfahrens folgen sollen. Die Entscheidung dieser Streitfrage ist letztlich unerheblich, da immer eine Fälligkeit nach Abs. 1 S. 2, 2. Var. eintritt (siehe Rdn 84 ff.). Zwei Fallgruppen sind dabei auseinanderzuhalten:
aa) Die Kostenregelung bleibt einer späteren Entscheidung vorbehalten
Rz. 80
Wird in einem Verfahren zunächst nur über die Hauptsache entschieden und bleibt die Kostenregelung einer späteren Entscheidung vorbehalten, so liegt damit gerade noch keine Kostenentscheidung vor.
Beispiel: Das LG erlässt ein Teil-Anerkenntnis- und Teil-Verzichtsurteil; die Kostenentscheidung behält es dem Schlussurteil vor.
Es tritt in diesen Fällen auch keine Fälligkeit nach Abs. 1 S. 1 ein (siehe Rdn 39), wohl aber nach Abs. 1 S. 2, 2. Var.
bb) Die Kostenverteilung soll der Entscheidung eines anderen Verfahrens folgen
Rz. 81
Umstritten ist die Frage der Fälligkeit nach Abs. 1 S. 2, 1. Var., wenn die Verteilung der Kosten der Entscheidung eines anderen Verfahrens folgen soll, ohne dass es noch einer gesonderten Entscheidung über die Kosten bedarf.
Beispiel: Die Parteien einigen sich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren dahin, dass die Kostenverteilung der Kostenentscheidung des bereits anhängigen Hauptsacheverfahrens folgen soll.
Das KG hat in der Begründung seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt, eine Kostenentscheidung i.S.d. Abs. 1 S. 2, 1. Var. habe damit noch nicht vorgelegen. Unabhängig von der Frage, ob dies überhaupt eine ausreichende Kostenentscheidung ist oder nach Abschluss des Hauptverfahrens noch eine Kostenentscheidung nachgeholt werden muss, reicht dies jedenfalls nicht aus, um die Fälligkeit nach Abs. 1 S. 2, 1. Var. herbeizuführen, da über den Umfang der Kostentragungspflicht gerade nicht entschieden worden ist. Es handelt sich nicht um eine Kostenentscheidung, sondern lediglich um deren Aufschub, indem die Entscheidung des anderen Verfahrens auch die Kosten dieses Verfahrens mitregeln soll.
Auch die Entscheidung dieser Streitfrage ist letztlich jedoch vollkommen irrelevant, da bereits die gerichtliche Entscheidung oder der Vergleich zur Hauptsache die Fälligkeit nach Abs. 1 S. 1 und Abs. 1 S. 2, 2. Var. auslösen. Darauf, ob auch der Tatbestand des Abs. 1 S. 2, 1. Var. gegeben ist, kann es also letztlich nie ankommen.