Rz. 194

Die Vereinbarung einer von Abs. 1 abweichenden, insbesondere vorzeitigen Fälligkeit beinhaltet nicht die Vereinbarung einer höheren Vergütung, so dass diese Vereinbarung nicht nach § 3a Abs. 1 S. 1 der Textform bedarf.[142]

 

Rz. 195

Problematisch sein kann die Frage der vorzeitigen Fälligkeitsvereinbarung, wenn eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart ist, es jedoch an der Textform des § 3a Abs. 1 S. 1 oder an der Form des § 3a Abs. 1 S. 2 fehlt. Insoweit dürfte im Zweifel gemäß § 139 BGB die Fälligkeitsvereinbarung verbindlich bleiben.

 

Beispiel: Die Parteien vereinbaren das Doppelte der gesetzlichen Gebühren. Sie vereinbaren ferner, dass jede Gebühr sofort fällig werde, sobald der entsprechende Gebühren- oder Auslagentatbestand erfüllt sei. Der Vereinbarung fehlt es jedoch an der Textform des § 3a Abs. 1 S. 1.

Nach § 3a Abs. 1 S. 1 kann der Anwalt keine höhere Vergütung als die gesetzliche verlangen. Er kann also lediglich die einfachen Gebühren verlangen, nicht die doppelten.

Da es sich bei der vorzeitigen Fälligkeitsvereinbarung jedoch nicht um eine Vereinbarung einer höheren Vergütung handelt,[143] ist diese Vereinbarung auch ohne Schriftform verbindlich und durchsetzbar, so dass der Anwalt sich auf die vorzeitige Fälligkeit berufen kann.

 

Rz. 196

Da es sich – wie bereits ausgeführt – nicht um die Vereinbarung einer höheren gesetzlichen Vergütung handelt, ist es insoweit unerheblich, ob die vorzeitige Fälligkeitsvereinbarung gemäß § 3a Abs. 1 S. 2 als "Vergütungsvereinbarung" bezeichnet ist und ob sie von sonstigen Vereinbarungen deutlich abgesetzt ist. Hinzu kommt, dass es sich bei der Fälligkeitsvereinbarung, ebenso wie bei Stundungsvereinbarungen ohnehin nicht um anderweitige Vereinbarungen handelt, sondern um Bestandteile der Vergütungsvereinbarung selbst, so dass eine Trennung ohnehin nicht erforderlich wäre.[144]

[144] N. Schneider, Die Vergütungsvereinbarung, Rn 1844.

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