Rz. 131

Die Vorschrift des Abs. 2 S. 1 hindert nicht den Lauf bzw. den Beginn der Verjährungsfrist. Sie hemmt lediglich den Ablauf. Die Verjährung beginnt also nicht erneut. Lediglich der Zeitraum, in dem noch Nebenverfahren betrieben worden sind, wird bei der Verjährungsfrist nicht mitgerechnet.

 

Beispiel: Am 11.9.2016 erging ein Urteil. Am selben Tage reichte der Anwalt einen Kostenfestsetzungsantrag ein, der erst später beschieden und am 18.1.2017 rechtskräftig wurde.

Die Vergütung ist fällig geworden am 11.9.2016. Die Verjährungsfrist hätte also an sich am 1.1.2017 zu laufen begonnen. Wegen des Kostenfestsetzungsverfahrens war der Ablauf jedoch gehemmt. Die Ablaufhemmung wiederum endete mit dem 18.1.2017. Unzutreffend wäre es, jetzt zum Jahresende (§ 199 BGB) die dreijährige Frist zu berechnen, so dass die Verjährung dann zum 31.12.2020 eintreten würde. Vielmehr beginnt die Verjährung nach wie vor mit dem Ablauf des Jahres 2016, also hier mit dem 1.1.2017; die Hemmung führt nur dazu, dass die Zeit vom 1.1.2017 bis zum 18.1.2017 nicht in die Verjährungsfrist mitgerechnet wird, so dass sich an den Ablauf des 18.1.2017 nunmehr die drei Jahre anschließen und die Vergütung folglich mit Ablauf des 19.1.2020 verjährt ist.

Eine nachfolgende Abwicklungstätigkeit i.S.d. Abs. 2 führt also nicht zu einem Neubeginn der Verjährung (siehe § 212 BGB) dergestalt, dass die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres zu laufen beginnt, in dem das Kostenfestsetzungsverfahren abgeschlossen wird.

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