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Auch in anderen Fällen, in denen dem Anwalt die Fortsetzung seiner geschuldeten Tätigkeit unmöglich wird, erledigt sich der Auftrag, also etwa bei Rückgabe oder Entzug der Zulassung oder dem Wechsel der Zulassung, wenn in dem Verfahren Postulationszwang besteht und der Anwalt nach dem Wechsel oder der Aufgabe seiner Zulassung nicht mehr über die erforderliche Postulationsfähigkeit verfügt. In diesen Fällen muss allerdings geprüft werden, ob der Anwalt nicht ausnahmsweise ohne die am Prozessgericht erforderliche Zulassung noch eine weitere sinnvolle Tätigkeit, etwa als Verkehrsanwalt, ausführen kann.

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