aa) Anspruchsgrundlage
Rz. 99
Soweit die gezahlten Vorschüsse nicht verbraucht sind, steht dem Auftraggeber ein Rückzahlungsanspruch zu. Häufig wird der Anspruch auf Rückzahlung eines nicht verbrauchten Vorschusses auf Bereicherungsrecht gestützt. Ein solcher Anspruch dürfte wohl auch gegeben sein, da mit Beendigung des Mandats der Vergütungsanspruch des Anwalts feststeht und daher ein Recht zum Behaltendürfen darüber hinaus gezahlter Vorschussbeträge nicht mehr besteht. Der bereicherungsrechtliche Anspruch ist jedoch ein "schwacher" Anspruch, da sich der Anwalt gegenüber diesem Anspruch auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen kann. Zudem bereitet der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch Probleme, wenn (auch) ein Scheinsozius mitverklagt wird, da dieser im Zweifel nicht bereichert sein dürfte. Übersehen wird regelmäßig, dass sich der Anspruch auf Rückzahlung eines nicht verbrauchten Vorschusses bereits unmittelbar aus dem Anwaltsvertrag ergibt. Ob dabei auf §§ 675, 667 BGB abzustellen ist, erscheint zweifelhaft, da der Vorschuss nicht zur Ausführung des Geschäfts gezahlt wird. Unter diese Anspruchsgrundlage fallen vielmehr insbesondere nicht verbrauchte Gerichtskosten, die der Mandant dem Anwalt an die Hand gegeben hat und die diesem zurückerstattet worden sind, oder auch Fremdgelder, einschließlich einer eventuellen Kostenerstattung, die der Anwalt vereinnahmt hat. Der Anspruch auf Abrechnung und Auszahlung zu viel gezahlter Vorschüsse ist vielmehr ein allgemeiner vertraglicher Anspruch, der zumindest als Nebenpflicht aus dem Anwaltsvertrag folgt. Ebenso wie bei allen anderen Verträgen, etwa beim Werkvertrag, besteht eine Pflicht, nach Ausführung des Auftrags ordnungsgemäß abzurechnen und nicht verbrauchte Vorschüsse zurückzugewähren. Diesem vertraglichen Anspruch kann der Einwand der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht entgegengesetzt werden. Auch dann, wenn ein Scheinsozius in Anspruch genommen wird, ergeben sich keine Probleme, da es nicht darauf ankommt, ob der Scheinsozius tatsächlich bereichert ist, sondern nur darauf, dass er sich als Vertragspartner behandeln lassen muss und als solcher auf Erfüllung sämtlicher vertraglicher Ansprüche haftet.
bb) Durchsetzung
Rz. 100
Ein weiteres Problem tritt bei der Frage auf, wie der Auftraggeber vorzugehen hat, wenn die geschuldete Abrechnung unterblieben ist. Auch dann steht ihm nur ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorschüsse zu, soweit der Vorschuss nicht verbraucht ist. Soweit der Vorschuss durch angefallene Gebühren und Auslagen verbraucht ist, besteht kein Rückforderungsanspruch, weder aus Vertrag noch aus Bereicherungsrecht. Eine Sanktion, dass der Vorschuss in voller Höhe zurückzuzahlen ist, wenn die ordnungsgemäße Schlussabrechnung ausbleibt, ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Rz. 101
Dem Mandanten bleibt nur die Möglichkeit, den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts selbst zu berechnen, was in der Regel in gerichtlichen Verfahren mit festen Gebührensätzen und fest stehenden Gegenstandswerten ohne weiteres möglich ist. Damit kann er dann auch den nicht verbrauchten Vorschuss selbst berechnen und beziffert geltend machen.
Rz. 102
Ist der Mandant dagegen nicht in der Lage, die Abrechnung der Vergütung selbst vorzunehmen, oder will er dies nicht, so kann er nach § 10 Abs. 2 auf Erstellung der Rechnung klagen. Der Anspruch auf Erteilung einer Schlussrechnung ist ein eigener selbstständig einklagbarer Anspruch (siehe § 10 Rdn 109). Ist die Rechnung erteilt, kann der Auftraggeber diese überprüfen. Soweit er die Abrechnung als zutreffend akzeptiert, kann er dann den sich danach ergebenden Rückforderungsanspruch beziffert geltend machen. Soweit er die Abrechnung nicht akzeptiert, kann er auf der Basis der erteilten Rechnung jedenfalls seine Gegenabrechnung aufmachen und den sich danach ergebenden Rückforderungsanspruch geltend machen.
Rz. 103
Der Auftraggeber kann auch im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) vorgehen, indem er in erster Stufe auf Erteilung einer Abrechnung klagt und in zweiter Stufe – zunächst unbeziffert – auf Zahlung eines nach Abrechnung noch zu beziffernden Betrags.