Rz. 85

VV Vorb. 2.3. Abs. 5 entspricht im Wesentlichen der Regelung des Abs. 4. Wegen der Besonderheiten der Verfahren nach der WBO hat der Gesetzgeber diesen Fall gesondert geregelt. Auch hier rückt der Gesetzgeber von einem ermäßigten Gebührenrahmen bei Vorbefassung ab und führt die Gebührenanrechnung ein.

Entsprechend anzuwenden ist Abs. 5 in Verfahren nach der WDO.

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