Rz. 49
Der Anwalt erhält die Gebühr für das Betreiben des Geschäfts. Durch die Gebühr abgegolten werden somit sämtliche Tätigkeiten, die zur sachgemäßen Bearbeitung des Mandats erforderlich sind, wie die Entgegennahme der Information, Besprechungen mit dem Mandanten oder Dritten, Einsicht in Gerichts- oder Behördenakten, Ortstermine usw. Die Geschäftsgebühr ist eine Pauschgebühr. Sie entsteht, sobald der Anwalt die Information entgegennimmt. Ob nur eine Einzeltätigkeit durchgeführt oder ein umfangreicher Sachverhaltskomplex bearbeitet werden muss, ist für die Frage der Entstehung der Gebühr ohne Belang. Sämtliche Tätigkeiten innerhalb des erteilten Auftrags werden durch die Geschäftsgebühr abgegolten (§ 15 Abs. 1). Der Umfang der Tätigkeit ist dann lediglich bei der Gebührenbemessung nach § 14 zu berücksichtigen.
Endigt der Auftrag, bevor eine auftragsgemäße Tätigkeit nach außen entfaltet werden konnte, entsteht die Geschäftsgebühr dennoch.
Rz. 50
Weder die Teilnahme an Beweisaufnahmen, außergerichtlichen Terminen noch an Besprechungen mit Dritten lösen gesonderte Gebühren aus. Insbesondere kann neben der Geschäftsgebühr keine Terminsgebühr geltend gemacht werden. Auch wenn nach VV Vorb. 3 Abs. 3 eine Terminsgebühr für die Teilnahme an außergerichtlichen Terminen und Besprechungen anfällt, kommt diese neben der Geschäftsgebühr nicht in Betracht. Die Terminsgebühr ist in Teil 3 geregelt, zu dem VV Vorb. 3 Abs. 1 S. 1 seit dem 2. KostRMoG eindeutig klarstellt, dass diese Gebühren nur der Rechtsanwalt erhält, dem ein unbedingter Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter erteilt worden ist. Ist dies aber der Fall, scheidet eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 aus, da diese nur entsteht, wenn der Auftrag auf eine außergerichtliche Tätigkeit gerichtet ist. Eine Terminsgebühr kann daher nie zusammen mit einer Geschäftsgebühr anfallen, sondern immer nur gemeinsam mit einer Verfahrensgebühr.
Rz. 51
Dennoch können diese Tätigkeiten des Anwalts natürlich bei der Gebührenbemessung gemäß § 14 Abs. 1 berücksichtigt werden. Der Wegfall der Besprechungsgebühr sollte nach dem Willen des Gesetzgebers die außergerichtlichen Erledigungen fördern, weil der Griff zum Telefon und die damit mögliche gütliche Einigung nicht mehr aus gebührenrechtlichen Gründen gemieden werden. Dieses Ziel wird jedoch gerade im Bereich des Massengeschäfts der Versicherer auf Kosten der an der Schadensregulierung beteiligten Anwälte verwirklicht. Während früher für eine Schadensregulierung inkl. Telefonat eine Geschäfts- und eine Besprechungsgebühr von je 7,5/10 entstanden ist, entsteht nunmehr in den meisten Fällen nur eine Gebühr in Höhe des Schwellenwertes von 1,3. Denn allein durch ein Telefonat mit der Gegenseite oder deren Versicherer wird die Tätigkeit in der Regel weder umfangreich noch schwierig.