Rz. 36
Für Beratung und schriftliche Gutachten sieht § 34 Abs. 1 vor, dass der Anwalt eine Honorarvereinbarung schließen soll. Aus diesem Grunde kommt der Abgrenzung zwischen einer Beratung oder Gutachtenerstellung einerseits und einer außergerichtlichen Vertretung im Sinne von VV 2300 andererseits eine nicht unerhebliche Bedeutung zu. Denn kommt das Gericht beispielsweise im Rahmen einer Honorarklage zu der Einschätzung, dass der Anwalt keine Geschäftstätigkeit, sondern eine Beratung durchgeführt hat, dann ist er – mangels Abschluss einer Honorarvereinbarung – auf die Vergütung nach dem BGB und bei einem Verbraucher sogar auf eine Vergütung i.H.v. maximal 250 EUR beschränkt. Dies kann im Einzelfall zu empfindlichen Vergütungseinbußen führen.
Rz. 37
Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Beratung und Gutachten einerseits sowie Geschäftstätigkeit andererseits sind der Auftrag sowie die auftragsgemäße Tätigkeit des Rechtsanwalts (vgl. auch § 34 Rdn 17 ff.).
In Abgrenzung zur Beratung bezieht sich der eine Geschäftsgebühr auslösende Auftrag nicht auf eine Auskunft oder Verhaltensempfehlung in einer bestimmten Situation, sondern auf eine weiter gehende Befassung mit den tatsächlichen und rechtlichen Problemen der Angelegenheit einschließlich Vertretung nach außen. In Abgrenzung zum Gutachten ist er nicht auf eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit Rspr. und Literatur, sondern auf das Erreichen eines konkreten wirtschaftlichen oder sonstigen Zieles gerichtet. Die Übergänge können im Einzelfall fließend sein. Wird der Anwalt auftragsgemäß gegenüber Dritten tätig, ist dies ein sicheres Zeichen für eine Vertretung im Sinne von VV 2300. Die Geschäftsgebühr kann jedoch auch entstehen, ohne dass ein solches Auftreten nach außen erfolgt. Beispielsweise fertigt der Anwalt einen Vertragsentwurf und bespricht diesen im Hinblick auf mögliche Einwendungen des Vertragspartners mit dem Mandanten.
Rz. 38
Die Geschäftsgebühr kann ferner auch dann entstehen, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts in tatsächlicher Hinsicht in der Erteilung eines Rates erschöpft, sofern der Auftrag auf eine Tätigkeit gerichtet war, für die die Geschäftsgebühr anfällt.
Beispiel: Der Mandant beauftragt den Anwalt mit der Vertretung in einer Nachlasssache. Nach einer Beratung bittet der Rechtsanwalt den Mandanten, noch weitere Unterlagen beizubringen. Der Mandant kündigt das Mandat, ohne dass der Rechtsanwalt ihm hierzu Anlass gegeben hätte.
Auch wenn der Rechtsanwalt hier lediglich einen Rat erteilt hat, ist die Geschäftsgebühr angefallen, weil der Auftrag auf eine entsprechende Tätigkeit gerichtet war. Der Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit ist jedoch bei der Gebührenbemessung nach § 14 zu berücksichtigen.