Rz. 40
Die Tätigkeiten, die durch die Geschäftsgebühr abgegolten werden können, sind so vielfältig wie der Anwaltsberuf selbst. Eine vollständige Aufzählung ist daher ebenso wenig möglich wie eine vollständige Systematisierung. Hier seien daher nur einige Tätigkeiten beispielhaft genannt.
(1) Wettbewerbsrechtliche Abmahnung
Rz. 41
Für das Aufsetzen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung erhält der Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr. Nach Ansicht des BGH ist für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung in einem durchschnittlichen Fall eine Geschäftsgebühr von 1,3 nicht zu beanstanden. Das Abschlussschreiben gehört nicht mehr zum einstweiligen Verfügungsverfahren und wird daher durch die Gebühr für dieses nicht abgegolten. Hinsichtlich der Gebühren für das Abschlussschreiben ist zu differenzieren: Hat der Anwalt lediglich den Auftrag, die Gegenseite zur Unterzeichnung des Abschlussschreibens aufzufordern, erhält er hierfür die Geschäftsgebühr, die im Regelfall in Höhe einer 1,3-Gebühr entsteht. Hat er dagegen bereits Klageauftrag und fordert den Gegner zur Unterzeichnung des Abschlussschreibens auf, damit dieser Anlass zur Klageerhebung gibt, entstehen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren (zu den Einzelheiten vgl. VV Vorb. 3 Rdn 98 ff.).
(2) Deckungsanfrage
Rz. 42
Beauftragt ein Mandant, der rechtsschutzversichert ist, den Anwalt mit der Einholung einer Deckungszusage, erhält der Anwalt für diese Tätigkeit eine Geschäftsgebühr. Die Einholung der Deckungszusage ist im Verhältnis zur sonstigen Tätigkeit des Anwalts im Rahmen des Versicherungsfalls nach zutreffender Ansicht eine gesonderte Angelegenheit und daher gesondert zu vergüten. Nach der Gegenmeinung handelt es sich bei dieser Tätigkeit dagegen um eine Vorbereitungshandlung im Sinne von § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bzw. um eine Serviceleistung des Anwalts, die keine gesonderte Gebühr auslöst. Der BGH hat die Frage bisher offen gelassen. Gegenstandswert einer solchen Anfrage sind die Kosten, von denen der Mandant befreit werden möchte, also die eigenen Kosten sowie diejenigen des Gegners und die Gerichtskosten. Eine eventuelle Selbstbeteiligung des Mandanten ist abzuziehen, da in dieser Höhe der Forderung von vornherein keine Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers besteht.
Rz. 43
Zu beachten ist, dass der Mandant die Kosten für die Deckungsanfrage selbst zu tragen hat. Der Rechtsschutzversicherer ist nicht eintrittspflichtig, weil das Vorgehen gegen ihn selbst nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist. Auch der Gegner hat für die Kosten der Deckungsanfrage regelmäßig nicht aufzukommen. Die Kosten können nicht als Kosten der Rechtsverfolgung angesehen werden, weil den Mandanten insoweit eine Obliegenheit zur Schadensminderung trifft, in deren Rahmen er die Deckungsanfrage selbst vorzunehmen hat. Vorsorglich sollte der Mandant darauf hingewiesen werden, dass er die Kosten für die Deckungsanfrage selbst bezahlen muss – teilweise gehen die Gerichte von einer Hinweispflicht aus.
Rz. 44
Auch der Stichentscheid löst eine Geschäftsgebühr aus und stellt nicht lediglich eine Beratung oder ein Gutachten gemäß § 34 Abs. 1 dar. Anders als die Kosten eines Schiedsgutachterverfahrens sind die Kosten des Stichentscheids nach den ARB i.d.R. vom Rechtsschutzversicherer zu tragen (§ 17 Abs. 2 S. 1 ARB 75, § 3a Abs. 2 ARB 2010).