Gesetzestext
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
Vorbemerkung 2.3: (1) Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 entsprechend anzuwenden. (2) Dieser Abschnitt gilt nicht für die in den Teilen 4 bis 6 geregelten Angelegenheiten. (3) Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. (4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im weiteren Verwaltungsverfahren, das der Nachprüfung des Verwaltungsakts dient, angerechnet. Bei einer Betragsrahmengebühr beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 207,00 EUR. Bei einer Wertgebühr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des weiteren Verfahrens ist. (5) Absatz 4 gilt entsprechend bei einer Tätigkeit im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, wenn darauf eine Tätigkeit im Beschwerdeverfahren oder wenn der Tätigkeit im Beschwerdeverfahren eine Tätigkeit im Verfahren der weiteren Beschwerde vor den Disziplinarvorgesetzten folgt. (6) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2303 angerechnet. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. |
A. Allgemeines
Rz. 1
In VV Teil 2 Abschnitt 3 (Vertretung) sind – von einigen Ausnahmen (siehe Rdn 2 f.) abgesehen – die Gebühren für außergerichtliche Vertretungen geregelt. Hierzu gehören grundsätzlich alle bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten sowie solche Angelegenheiten, für die im gerichtlichen Verfahren das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) gilt (zu Einzelheiten siehe Rdn 27 ff.).
Rz. 2
Nach Abs. 1 richten sich im Verwaltungszwangsverfahren die Gebühren nach den für die Zwangsvollstreckung vorgesehenen Vorschriften nach VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 (VV 3309 und 3310). Der ausdrückliche Hinweis ist erforderlich, weil das Verwaltungszwangsverfahren ein außergerichtliches Verfahren ist und sich für außergerichtliche Tätigkeiten die Gebühren grundsätzlich nach VV Teil 2 bestimmen.
Rz. 3
Abs. 2 stellt klar, dass die Gebühren nach VV Teil 2 Abschnitt 3 in Angelegenheiten der Teile 4 bis 6 ausgeschlossen sind. Dieser Ausschluss gilt allerdings nicht uneingeschränkt. So ist VV Teil 2 Abschnitt 3 anwendbar
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in der einem Adhäsionsverfahren vorangehenden außergerichtlichen Vertretung; hier gilt VV 2300; |
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in vorgerichtlichen Verfahren nach der WDO; hier gilt VV 2302 Nr. 2; |
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in vorgerichtlichen Verfahren nach der WBO; auch hier gilt VV 2302 Nr. 2. |
Rz. 4
In Abs. 3 wird der Anfall der Geschäftsgebühr geregelt.
Rz. 5
In Abs. 4 ist die Anrechnung der Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren auf eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im weiteren Verwaltungsverfahren, das der Nachprüfung des Verwaltungsakts dient, geregelt. Seit dem 1.8.2013 gilt diese Anrechnung auch in sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren, in denen sich die Gebühren nicht nach dem Gegenstandswert berechnen (§ 3 Abs. 2, Abs. 1 S. 1). Zuvor entstand hier im Nachprüfungsverfahren die Geschäftsgebühr (VV 2400 a.F.) zu ermäßigten Sätzen (VV 2401 a.F.). Anstelle des aufgehobenen ermäßigten Betragsrahmens im Nachprüfungsverfahren wird nunmehr die vorangegangene Geschäftsgebühr hälftig, höchstens mit einem Betrag von 207 EUR auf die zweite Geschäftsgebühr angerechnet.
Die Vorschrift wurde durch das KostRÄG 2021 geändert. Aufgrund der Anhebung der Gebühren in VV 2302 wurde der Anrechnungshöchstbetrag in S. 2 auf 207 EUR angepasst. Des Weiteren ist zu beachten, dass Abs. 4 S. 3 a.F. gestrichen wurde. Darin war bisher geregelt, dass bei der Bemessung einer weiteren Geschäftsgebühr innerhalb eines Rahmens nicht zu berücksichtigen ist, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist. Eine gleichartige Regelung findet sich nunmehr in § 14 Abs. 2. Der bisherige S. 4 ist daher jetzt S. 3.
Rz. 6
In Abs. 5 ist die Anrechnung der Geschäftsgebühr in Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) und der Wehrdienstordnung (WDO), in denen ebenfalls nach Betragsrahmen abzurechnen ist (VV 2302 Nr. 2), eingeführt. Auch hier sind die früheren ermäßigten Gebührenrahmen ersatzlos weggefallen.
Rz. 7
Abs. 6 regelt die Anrechnung einer vorangegangenen Geschäftsgebühr nach VV 2300 auf die Geschäftsgebühr eines Güte- und Schlichtungsverfahrens nach VV 2303. Die Anrechnung war früher inhaltsgleich in der Anmerkung zu VV 2303 enthalten und ist aus systematischen Gründen versetzt worden. Damit sind jetzt alle Anrechnungsvorschriften von Geschäftsgebühren aufeinander in einer Vorschrift zusammengefasst.
Rz. 8
Neben den hier geregelten Anrec...