Rz. 316

Da es sich bei einem Verfahren nach Zurückverweisung um eine neue selbstständige Angelegenheit handelt, kann ein Wechsel des Gebührenrechts in Betracht kommen. Für jede Angelegenheit ist dann jeweils nach §§ 60, 61 zu prüfen, welches Gebührenrecht zur Anwendung kommt.

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