a) Kostenentscheidung nach § 494a ZPO
Rz. 301
Der Gesetzgeber wollte mit der Vorschrift des § 494a ZPO eine bis dahin bestehende Gesetzeslücke schließen und dem Antragsgegner ein Instrumentarium an die Hand geben, seine Kosten für ein i.S.d. Antragstellers erfolglos durchgeführtes selbstständiges Beweisverfahren erstattet zu bekommen.
Für den Fall, dass der Antragsteller nach dem selbstständigen Beweisverfahren kein Hauptsacheverfahren anhängig macht, hat der Gesetzgeber die in § 494a ZPO aufgeführten Möglichkeiten geschaffen. Damit kann der Antragsgegner des selbstständigen Beweisverfahrens erreichen, dass es entweder zu einem Klageverfahren kommt – wobei die Erhebung einer Widerklage ausreicht – oder, wenn eine Klage nicht erhoben wird, zu einer Kostengrundentscheidung über die Kosten im selbstständigen Beweisverfahren (§ 494a Abs. 2 ZPO).
Rz. 302
Ist die Klage fristgerecht erhoben worden, ist für eine Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 S. 1 ZPO kein Raum. Die Klage auf Erstattung der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens ist dabei jedoch keine Hauptsacheklage i.S.d. § 494a Abs. 1 ZPO.
b) Keine Anwendung von § 494a ZPO bei Zurückweisung, Erledigung und Zurücknahme
Rz. 303
Die bis zur Einführung von § 494a ZPO bestehende Gesetzeslücke wurde nicht vollständig geschlossen. § 494a ZPO findet u.a. keine – direkte – Anwendung, wenn der Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen, für erledigt erklärt oder zurückgenommen wird. Diskutiert wird in diesen Fällen eine analoge Anwendung von § 494a ZPO.
c) Analoge Anwendung von § 494a ZPO
aa) Bei Verzicht auf die im selbstständigen Beweisverfahren behaupteten Ansprüche
Rz. 304
Wird der Antrag nach § 494a Abs. 1 ZPO vom Gericht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückgewiesen, weil der Antragsteller nach Erstattung eines – für ihn ungünstigen – Sachverständigengutachtens im selbstständigen Beweisverfahren auf die bisher geltend gemachten Ansprüche verzichtet, sind dem Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 494a Abs. 2 ZPO die dem Antragsgegner entstandenen Kosten aufzuerlegen. Das OLG Karlsruhe führt dazu Folgendes aus:
Zitat
"In analoger Anwendung des § 494a Abs. 2 ZPO war im vorliegenden Fall jedoch eine Kostenerstattung auszusprechen. Sinn des § 494a ZPO ist es, dass der Antragsteller, der nach Abschluss des Beweissicherungsverfahrens untätig bleibt, die Kosten des Antragsgegners tragen soll, denn an das Absehen von der Klageerhebung wird die Vermutung geknüpft, dass die Beweissicherung nicht das vom Antragsteller gewünschte Ergebnis brachte, er den Antragsgegner also zu Unrecht mit Beweissicherung überzogen hatte, wofür er deshalb haften soll. In der Kommentierung und auch in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die gesetzliche Regelung diesen Zweck nur unvollständig erreicht und Lücken aufweist. ... Es ist übereinstimmende Auffassung, dass diese offensichtliche Lücke im Gesetz im Wege der Analogie ausgefüllt werden muss."
bb) Bei Rücknahme des Antrags auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens
Rz. 305
Eine analoge Anwendung des § 494a Abs. 2 ZPO wird teilweise vertreten, wenn ein Rechtsstreit zur Hauptsache nicht anhängig ist und der Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens zurückgenommen oder als unzulässig verworfen worden ist. Die Situation des Antragsgegners sei in diesem Fall derjenigen des Antragsgegners nach § 494a ZPO vergleichbar. Hier wie dort ist ein Hauptsacheverfahren nicht zu erwarten, so dass es an einer auch die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens umfassenden Kostengrundentscheidung fehlt. Jedenfalls für den Fall der Rücknahme des Antrags auf Durchführung des (noch möglich) selbstständigen Beweisverfahrens liegt allerdings eine analoge Anwendung von § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO näher.
d) Kostenentscheidung bei Erfüllung des Hauptsacheanspruchs
Rz. 306
Hat der Antragsgegner während des selbstständigen Beweisverfahrens den Hauptsacheanspruch erfüllt und ist damit die beabsichtigte Klage gegenstandslos geworden, muss der Antragsteller, wenn eine entsprechende Anordnung nach § 494a Abs. 1 ZPO erlassen wurde, dennoch Hauptsacheklage erheben, um der Kostenfolge des § 494a Abs. 2 ZPO zu entgehen. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 1.7.2004 ausgeführt, dass die Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche einer Hauptsacheklage nicht entgegenstehe. Der Antragsteller müsse in diesen Fällen Klage auf Feststellung erheben, dass der Antragsgegner ursprünglich zur Beseitigung der Störung verpflichtet war. Nach anderer Ansicht ist, wenn die Hauptsacheforderung nicht mehr zwischen den Parteien streitig ist und dementsprechend der Beweisgegner nicht mehr ernsthaft glauben kann, ungerechtfertigt in Anspruch genommen worden zu sein...