Rz. 288
Für die Einbeziehung der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens in die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO ist ferner ohne Belang, ob im Hauptsachverfahren eine Entscheidung in der Sache selbst ergeht oder aber die Klage als unzulässig abgewiesen wird bzw. aufgrund Klagerücknahme nur ein Kostenbeschluss ergeht.
Beispiel: Der Unternehmer leitet ein selbstständiges Beweisverfahren ein, um klären zu lassen, ob der Bestellung zu Recht die Abnahme verweigert. Noch während dieses Verfahrens verklagt ihn der Besteller auf Beseitigung der behaupteten Mängel. Nachdem sich im selbstständigen Beweisverfahren herausgestellt hat, dass das Werk die behaupteten Mängel nicht aufweise, nimmt der Besteller seine Klage zurück.
Soweit vertreten wird, dass sich nur bei einer Sachentscheidung in der Hauptsache ergebe, ob aus den behaupteten Mängeln bzw. der sonstigen im selbstständigen Beweisverfahren untersuchten Umständen Ansprüche im Verhältnis zum Gegner hergeleitet werden könnten und es ansonsten an einer inneren Rechtfertigung für die Einbeziehung der entsprechenden Kosten fehle, kann dem nicht zugestimmt werden. Wird also die Klage ohne sachliche Entscheidung zum Gegenstand des Beweisverfahrens abgewiesen, gehören die dem Beklagten entstandenen notwendigen Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits über die Angelegenheit, die das Beweisverfahren veranlasst hat. Begründet wird dieses Ergebnis mit der Erwägung, dass die Einleitung des Rechtsstreits, in dem es nicht zu einer sachlichen Entscheidung über den Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens gekommen ist, allein auf der Entscheidung des dortigen Klägers beruhte. Diese Verfahrensweise des Klägers hätte den Beklagten zu einer umfassenden Vorbereitung seiner Rechtsverteidigung einschließlich einer vorbereitenden Beweissicherung genötigt. In der Tat ist es in einer derartigen Konstellation nicht gerechtfertigt, die Kosten des vom Beklagten aufgewendeten Beweisverfahrens allein deswegen von der Erstattung auszunehmen, weil der Kläger schon aus anderen Gründen mit seiner Klage gescheitert ist, zumal eine sonstige Rechtsgrundlage für einen Kostenerstattungsanspruch fehlen wird.
Rz. 289
Kommt es nicht zu einem Hauptsacheverfahren, weil der Antragsteller im selbstständigen Beweisverfahren seinen Antrag zurücknimmt, hat er die Kosten in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu tragen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller das selbstständige Beweisverfahren einseitig für erledigt erklärt, obwohl eine gerichtliche Beweiserhebung noch möglich wäre. Die entsprechende Erklärung des Antragstellers ist unter Berücksichtigung dieses Umstands nach Ansicht des BGH als Antragsrücknahme auszulegen, welche die Kostenfolge des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO nach sich zieht. Denn es sei nicht möglich, dem Antragsgegner ohne ein Verfahren in der Hauptsache und ohne Zustimmung zur Erledigungserklärung die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen.