a) Allgemeines
Rz. 140
Der Anwalt soll – so die Zielsetzung des Gesetzgebers – nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen Beendigung desselben beitragen. Deshalb soll die Terminsgebühr auch dann schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung mitwirkt. Der Begriff der Bestellung ist in diesem Zusammenhang nicht im Sinne der ZPO gemeint, sondern im Sinne der Beauftragung des Anwalts, in einem gerichtlichen Verfahren tätig zu werden. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anwalt einen unbedingten Verfahrensauftrag erhalten hat, kann er also die Terminsgebühr verdienen, auch wenn es in der Folgezeit nicht zu einem gerichtlichen Verfahren kommt. Der Gesetzgeber erhoffte sich davon eine verstärkte Anstrengung der Anwälte im Hinblick auf Einigungen ohne Inanspruchnahme der Gerichte.
Rz. 141
Umstritten war bisher, ob die Entstehung der Terminsgebühr für eine verfahrensbeendende Besprechung neben dem anwaltlichen Verfahrensauftrag voraussetzt, dass für das zu erledigende/vermeidende Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist: Nach einer Ansicht musste eine solche mündliche Verhandlung oder Erörterung gesetzlich vorgesehen sein, damit eine Terminsgebühr für eine außergerichtliche Besprechung entstehen kann. Die Gegenansicht hielt dies nicht für erforderlich. Der Gesetzgeber hat nunmehr im Rahmen des 2. KostRMoG – der zutreffenden Gegenansicht folgend – klargestellt, dass es für die Entstehung der Terminsgebühr nicht erforderlich ist, dass das zugrunde liegende Verfahren eine obligatorische mündliche Verhandlung vorsieht.
Dies gibt auch die bisherige Intention des Gesetzgebers zutreffend wieder: Eine Einschränkung dahingehend, dass die Terminsgebühr nach Abs. 3 nur anfällt, wenn für das betreffende Verfahren eine mündliche Verhandlung oder Erörterung vorgeschrieben ist, sah das Gesetz schon vor der Neuregelung weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck nach vor. An keiner Stelle in Abs. 3 Var. 3 war davon die Rede, dass die Besprechung eine eigentlich vorgesehene mündliche Verhandlung in dem zugrunde liegenden gerichtlichen Verfahren ersetzen soll. Voraussetzung war vielmehr, dass die Besprechung darauf gerichtet ist, das Verfahren zu vermeiden oder zu erledigen. Dies ergab sich auch daraus, dass für die Entstehung einer solchen Terminsgebühr die Erteilung eines Verfahrensauftrags ausreicht, das betreffende Verfahren aber noch gar nicht anhängig sein muss. Insofern war gar nicht in allen Fällen sicher vorauszusehen, ob der Anwalt in Bezug auf ein Verfahren tätig werden würde, dass eine mündliche Verhandlung erfordert.
Soweit das OLG Brandenburg darauf abgestellt hatte, dass der Begriff "Terminsgebühr" nur dann Sinn habe, wenn er sich auf eine gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung bezieht, verkannte es u.E. den weiten Anwendungsbereich von Abs. 3. Hier wurde ausdrücklich die Entstehung der Terminsgebühr auch für Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts oder für die Teilnahme an Sachverständigenterminen angeordnet. Der Begriff "Termin" war vom Gesetzgeber also gerade nicht mit engem Anwendungsbereich des gerichtlichen Termins gemeint gewesen.
Rz. 142
Auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ließ sich die vermeintlich erforderliche Verhandlungspflicht nicht ableiten: Der Anwalt sollte – so die Zielsetzung des Gesetzgebers – nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen Beendigung desselben beitragen. Deshalb sollte die Terminsgebühr auch dann schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anwalt einen Verfahrensauftrag erhalten hatte, konnte er also die Terminsgebühr verdienen, auch wenn es in der Folgezeit nicht zu einem gerichtlichen Verfahren kam. Es ging nach der gesetzgeberischen Intention also nicht um die Vermeidung einer eigentlich erforderlichen mündlichen Verhandlung, sondern um eine mögliche Erledigung bzw. Vermeidung des Verfahrens insgesamt und damit um eine Entlastung der Gerichte. Auch Verfahren, die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, bedeuten Arbeitsaufwand für das Gericht und daher sollte auch in diesem Bereich dem Anwalt ein Anreiz geboten werden, durch eine außergerichtliche Besprechung ein solches Verfahren zu vermeiden.
Rz. 143
Nur in den Fällen der Entscheidung im schriftlichen Verfahren (Anm. Abs. 1 zu VV 3104) ist Voraussetzung, dass eine mündliche Verhandlung an sich vorgeschrieben ist. Das betrifft aber nur die Fälle, in denen "im schriftlichen Verfahren entschieden" wird. Befindet sich also beispielsweise ein Berufungsverfahren noch im Prüfungsstadium nach § 522 ZPO, entsteht keine Terminsgebühr nach VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 für den Zurückweisungsbeschluss des Gerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO, da d...