Rz. 86

Der Gegenstandswert der Verfahrensgebühr richtet sich immer nach dem in der Instanz erreichten höchsten Wert, hinsichtlich dessen der Rechtsanwalt beauftragt ist. Bei einer Festsetzung des Wertes durch das Gericht ist dieser Wert für die Gebühren des Rechtsanwalts gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 maßgeblich, soweit der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sich mit dem dem Rechtsanwalt erteilten Auftrag deckt. Ist dies nicht der Fall, muss der Anwalt die gesonderte Festsetzung des Wertes für die Anwaltsgebühren beantragen (§ 33 Abs. 1).

 

Beispiel: Anwalt R soll im Auftrag des B den Schuldner S auf Zahlung von 10.000 EUR verklagen. Vor Klageeinreichung zahlt S einen Teilbetrag von 4.000 EUR.

Der Wert des gerichtlichen Verfahrens beträgt damit nur 6.000 EUR. Da R für seine Tätigkeit eine 1,3-Verfahrensgebühr aus 6.000 EUR sowie eine 0,8-Verfahrensgebühr aus 4.000 EUR erhält (insgesamt gemäß § 15 Abs. 3 begrenzt auf eine 1,3-Verfahrensgebühr aus 10.000 EUR) muss er eine ergänzende Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren beantragen.

 

Rz. 87

Eine nachträgliche Verringerung des Gegenstandswertes lässt die einmal entstandene Verfahrensgebühr nach dem höchsten Wert unberührt.[98] Daher ist z.B. für die Berechnung der Verfahrensgebühr einer gegen den Schuldner vor Insolvenzeröffnung eingereichten Leistungsklage allein der Gegenstandswert dieser Leistungsklage und nicht der geringere Wert der nachfolgenden Feststellungsklage maßgeblich.[99] Diejenigen Gebühren, die erst nach der Verringerung des Gegenstandswertes entstehen, berechnen sich natürlich aus dem reduzierten Wert. Für den Klageabweisungsantrag ist der Wert der Hauptsache maßgeblich; für den Antrag nach § 269 Abs. 4 ZPO der Wert der Kosten.[100]

[98] Hartmann/Toussaint, KostR, VV 3100 Rn 50, 53.
[99] OLG Frankfurt ZIP 1981, 638.
[100] Riedel/Sußbauer/Ahlmann, RVG, VV Teil 3 Vorb. 3 Rn 33.

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