1. Verfahrensgebühr
Rz. 362
Die Verfahrensgebühr des Urkunden- oder Wechselprozesses wird auf die Verfahrensgebühr des Nachverfahrens angerechnet (vgl. Abs. 7), die Verfahrensgebühr kann insgesamt also nur einmal geltend gemacht werden. Unerheblich dabei ist, ob der Kläger nach Erlass eines Vorbehaltsurteils das Nachverfahren weiter betreibt oder bereits während des Rechtsstreits, d.h. vor Erlass eines Vorbehaltsurteils, vom Urkunden- oder Wechselprozess Abstand genommen hat.
Beispiel: Der Kläger klagt im Urkundsprozess eine Forderung i.H.v. 5.000 EUR ein. Der Beklagte erhebt Einwendungen gegen die Echtheit der Urkunden und tritt Beweis an durch Parteivernehmung. Im Wechselprozess wird in einer mündlichen Verhandlung verhandelt, anschließend zur Echtheit der Urkunde Beweis erhoben. Es ergeht ein Vorbehaltsurteil. Der Beklagte beantragt die Durchführung des Nachverfahrens. Im Nachverfahren wird ebenfalls mündlich verhandelt. Das Gericht verkündet hiernach ein Endurteil, wonach das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt wird.
Der Anwalt erhält jetzt Verfahrens- und Terminsgebühr gesondert. Allerdings ist die Verfahrensgebühr des Urkundsverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Nachverfahrens anzurechnen. Zur Abrechnung siehe die nachfolgenden Beispiele.
Rz. 363
Erhöht sich der Streitwert im Nachverfahren gegenüber dem Vorverfahren, führt dies dazu, dass sich auch die Verfahrensgebühr des Nachverfahrens erhöht und insoweit nur eine teilweise Anrechnung stattfindet (vgl. Rdn 326 ff.).
Rz. 364
Wenn ein vor dem 1.7.2004 im Urkundenprozess beauftragter Verfahrensbevollmächtigter nach Abstandnahme vom Urkundenverfahren weiter im noch anhängigen ordentlichen Verfahren tätig wird, ist die im Urkundenprozess nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO entstandene Prozessgebühr auf die im ordentlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach VV 3100 anzurechnen.
2. Verkehrsanwaltsgebühr, VV 3400
Rz. 365
Hinsichtlich der Verkehrsanwaltsgebühr nach VV 3400 gilt das zur Verfahrensgebühr Ausgeführte. Da die Verkehrsanwaltsgebühr der Verfahrensgebühr in der Funktion gleich steht, kann sie nur einmal berechnet werden, ist also auf diese anzurechnen. War der Anwalt im Urkundsverfahren Verkehrsanwalt und im Nachverfahren Verfahrensbevollmächtigter, so ist die Verfahrensgebühr nach VV 3400 auf die Verfahrensgebühr nach VV 3100 anzurechnen. Zu beachten ist dabei, dass die Verkehrsanwaltsgebühr nach VV 3400 höchstens i.H.v. 1,0 anfallen kann, während dem Verfahrensbevollmächtigten eine höhere Gebühr zusteht.
3. Terminsgebühr
Rz. 366
Stellt der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Urkunden- und Wechselprozesses keinen Klageabweisungsantrag, sondern widerspricht er lediglich dem Anspruch oder erkennt er diesen unter Vorbehalt der Rechte im Nachverfahren an und beantragt, ihm die Geltendmachung seiner Rechte im Nachverfahren vorzubehalten, erhält er gleichwohl die Terminsgebühr nach VV 3104 i.H.v. 1,2. Denn die Terminsgebühr erfordert keine Antragstellung – die Vertretung des Mandanten in einem Termin reicht aus.
Rz. 367
Nimmt der Klägervertreter, nachdem er in der mündlichen Verhandlung zur Sache vorgetragen hat, vom Wechselprozess Abstand, ist eine 1,2-Terminsgebühr gemäß VV 3104 für ihn und den gegnerischen Prozessbevollmächtigten gleichwohl schon mit der Wahrnehmung des Termins entstanden.
Rz. 368
Die Terminsgebühr erwächst dem Prozessbevollmächtigten im Nachverfahren nochmals, selbst wenn er sie im Vorverfahren schon verdient hat. Voraussetzung ist dabei selbstverständlich, dass im Nachverfahren ein Termin stattfindet oder der Prozessbevollmächtigte eine in Abs. 3 genannte Tätigkeit ausführt. Eine Anrechnung der Terminsgebühr des Urkundsverfahrens auf die Terminsgebühr des Nachverfahrens sieht das Gesetz nicht vor.
Rz. 369
Im Hinblick auf diesen doppelten Anfall der Terminsgebühr sollte der Anwalt des Klägers folgendes beachten: Er sollte, wenn er vom Urkundsprozess Abstand nehmen will, dies vor Aufruf der Sache tun. Denn ist die Sache bei Anwesenheit des vertretungsbereiten Beklagtenanwalts erst einmal aufgerufen und damit die 1,2-Terminsgebühr für das Urkundsverfahren entstanden, fällt eine weitere Terminsgebühr und damit höhere Kosten für den Kläger an, wenn das Gericht – was prozessual möglich ist – den Termin sofort fortsetzt.
Beispiel: Es wird Scheckklage i.H.v. 10.000 EUR erhoben. Im Termin nimmt der Kläger Abstand vom Scheckverfahren. Sodann wird im ordentlichen Verfahren verhandelt.
Im Scheckverfahren haben die Parteien einen Termin wahrgenommen, auch wenn nur die Abstandnahme erklärt worden ist. Es entsteht daher für beide Anwälte neben der Verfahrensgebühr auch eine 1,2-Terminsgebühr.
I. Scheckverfahren (Wert: 10.000 EUR)
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 |
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798,20 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3104 |
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736,80 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |