1. Überblick
Rz. 27
Sowohl in verwaltungs- als auch in sozialgerichtlichen Verfahren kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen oder wiederherstellen, die Vollziehung aussetzen oder aufheben oder die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts anordnen. Soweit die Hauptsache beim Rechtsmittelgericht anhängig ist, ist dieses Gericht zuständig. Hier ist – im Gegensatz zu einstweiligen Anordnungen – auch die Zuständigkeit des Revisionsgerichts gegeben.
2. Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
a) Überblick
Rz. 28
Vor den Verwaltungsgerichten richten sich die Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 VwGO. Zuständig ist das Gericht der Hauptsache.
b) Verfahren vor dem VGH/OVG als Berufungsgericht
Rz. 29
Abs. 2 S. 2 legt auch für die Verfahren nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 2 und 3 VwGO i.V.m. §§ 80 Abs. 5 VwGO vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Anwendung der Gebührenregelungen nach VV Teil 3 Abschnitt 1 fest. Dementsprechend erhält der Rechtsanwalt in dem Fall, dass eines der genannten Verfahren erstmalig bei dem OVG oder VGH als Gericht der Hauptsache (§ 80 Abs. 5 S. 1 VwGO) durchgeführt wird, nicht die für die Berufung bestimmten Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 2, sondern die für den ersten Rechtszug bestimmten Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 1 (VV 3100 ff.).
c) Verfahren vor dem BVerwG als Revisionsgericht
Rz. 30
Zuständiges Gericht ist das BVerwG, wenn die Hauptsache in der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. Eine ausdrückliche Regelung fehlte, da Abs. 2 S. 2 nur von Berufungsverfahren sprach. Durch die Gesetzesänderung ist jetzt klargestellt, dass auch hier die für den ersten Rechtszug bestimmten Gebühren gelten, und zwar nach VV Teil 3 Abschnitt 1 (VV 3100 ff.) oder nach VV 3300 Nr. 2, 3301.
d) Verfahren vor dem OVG/VGH oder dem BVerwG als erstinstanzliches Gericht
Rz. 31
Ist aber das BVerwG oder ein OVG (VGH) für eines der genannten Verfahren nach §§ 47, 48, 50 VwGO sachlich als Gericht der Hauptsache erster Instanz zuständig, so erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nach VV 3300 Nr. 2, 3301, die den für die Berufung bestimmten Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 2 entsprechen, da in diesem Fall das BVerwG oder ein OVG (VGH) nicht als Rechtsmittelgericht, sondern als Gericht erster Instanz tätig wird. Durch die Regelungen in VV 3300 Nr. 2, 3301 ist der frühere Streit über die Gebührenhöhe in dieser Fallkonstellation erledigt.
Rz. 32
Kommt es hier zu einem Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts, gelten die höheren Gebühren des dortigen erstinstanzlichen Verfahrens, nämlich nach VV 3300 Nr. 1, 3301.
3. Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
a) Überblick
Rz. 33
Vor den Sozialgerichten richten sich die Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 86b SGG. Zuständig ist das Gericht der Hauptsache.
b) Verfahren vor dem LSG als Berufungsgericht
Rz. 34
Abs. 2 S. 2 legt auch für die Verfahren nach § 86b Abs. 1, Abs. 2 SGG vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit die Anwendung der Gebührenregelungen nach VV Teil 3 Abschnitt 1 fest. Dementsprechend erhält der Rechtsanwalt in dem Fall, dass eines der genannten Verfahren erstmalig bei dem Landessozialgericht als Gericht der Hauptsache durchgeführt wird, nicht die für die Berufung bestimmten Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 2, sondern die für den ersten Rechtszug bestimmten Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 1.
Rz. 35
Das gilt hier unabhängig davon, ob sich die Gebühren nach dem Wert berechnen oder nach Betragsrahmen.
c) Verfahren vor dem BSG als Revisionsgericht
Rz. 36
Zuständiges Gericht ist das BSG, wenn die Hauptsache in der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. Eine ausdrückliche Regelung besteht jetzt auch insoweit, da Abs. 2 S. 2 nicht mehr von "Berufungsverfahren", sondern von "Rechtsmittelverfahren" spricht. Damit sind auch Verfahren vor dem BSG als Revisionsgericht erfasst, sodass auch hier die für den ersten Rechtszug bestimmten Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 1 (VV 3100 ff.) gelten.
d) Verfahren vor dem LSG oder BSG als erstinstanzliches Gericht
Rz. 37
Ist das BSG oder das LSG sachlich als Gericht der Hauptsache erster Instanz zuständig, so erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nach VV 3300 Nr. 2, 3301, da in diesem Fall das LSG nicht als Berufungsgericht, sondern als Gericht erster Instanz tätig wird.
4. Verfahren auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung, auf Wiederherstellung der hemmenden Wirkung und auf Abänderung oder Aufhebung vor dem BFH
Rz. 38
Nach § 69 Abs. 3 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen oder die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Nach § 69 Abs. 5 S. 3 FGO kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen. Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach § 69 Abs. 3 und 5 S. 3 FGO jederzeit ändern oder aufheben (§ 69 Abs. 6 FGO)....