Rz. 185
Mit dem Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz wurde die Bezeichnung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes (VSchDG) an die übliche Terminologie für Gesetze zur Durchführung von Verordnungsrecht der EU angepasst und zugleich die neue Verordnung (EU) 2017/2394 in die Bezeichnung aufgenommen. Als Folgeänderung wurde in Nr. 2 Buchst. h die alte Abkürzung "VSchDG" durch die neue Abkürzung "EU-VSchDG" ersetzt. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.
Rz. 186
Das Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl L 345 vom 27.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/771 (ABl L 136 vom 22.5.2019, S. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Mit der Verordnung soll innerhalb der Europäischen Union ein Netzwerk von Verbraucherbehörden geschaffen werden, die sich gegenseitig bei der Durchsetzung von Maßnahmen im Falle von grenzüberschreitenden Verstößen gegen Verbraucherrechte unterstützen. Zu diesem Zweck werden in den einzelnen Mitgliedsländern zentrale Verbindungsstellen eingeführt; in Deutschland nehmen diese Aufgabe u.a. das Bundesamt für Justiz sowie – im Finanzdienstleistungsbereich – die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 2 EU-VSchDG) wahr.
Rz. 187
Nr. 2 Buchst. h erfasst Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung nach
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Art. 9 Abs. 4 Buchst. a, soweit es sich um die Anordnung einer Beseitigung oder Unterlassung handelt, Art. 9 Abs. 4 Buchst. e oder Art. 9 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2017/2394 oder |
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§ 10 oder § 11, soweit eine Entscheidung nach diesen Vorschriften in einem sachlichen Zusammenhang mit einer der vorgenannten Entscheidungen steht (§ 13 Abs. 1 S. 1 EU-VSchDG). |
Rz. 188
Unanwendbar ist die Vorschrift hingegen:
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in den dem Beschwerdeverfahren vorangegangenen Verwaltungsverfahren sowie bei anderen als in § 13 Abs. 1 EU-VSchDG getroffenen Maßnahmen der Behörde (§ 13 Abs. 1 S. 2 EU-VSchDG). In diesen fallen Gebühren nach VV 2300 ff. an. |
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im Bußgeldverfahren gemäß § 9 EU-VSchDG. Die Gebühren richten sich nach VV Teil 5. |
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bei Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde betreffend eine Entscheidung des Landgerichts (§ 25 EU-VSchDG), weil die VV Vorb. 3.2 Abs. 1 nur die hiervon zu unterscheidenden Fälle der Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht auf Zulassung des Rechtsmittels betrifft; es finden daher VV 3504, 3505 Anwendung. |
Rz. 189
Hat die Behörde die sofortige Vollziehung der Entscheidung angeordnet, fallen in dem Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 14 Abs. 4 EU-VSchDG gemäß VV Vorb. 3.2 Abs. 2 S. 2 Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 1 an.
Rz. 190
Bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Beschwerdegericht (§ 23 EU-VSchDG) finden §§ 16 Nr. 5 und 17 Nr. 4 Anwendung. Für diese besondere Angelegenheit bestimmen sich die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 2; VV Vorb. 3.2 Abs. 2 betrifft diesen Fall nicht, weil das Beschwerdeverfahren kein Verfahren "vor dem Beschwerdegericht", sondern wie ein erstinstanzliches Verfahren zu behandeln ist.