Rz. 225
Beschwerdeverfahren nach dem WpÜG wurden auch bis zum Inkrafttreten des 2. KostRMoG bereits nach den VV 3200 ff. vergütet. Das ergab sich aus VV Vorb. 3.2.1 Nr. 5 a.F., die durch Art. 9 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) vom 20.12.2001 mit Wirkung vom 1.1.2002 eingeführt worden war. Diese redaktionelle Änderung zog keine inhaltlichen Folgen nach sich.
Rz. 226
Wegen der wirtschaftlichen Bedeutung für die Beteiligten und der Sachnähe zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist in Verfahren nach §§ 48 ff. WpÜG die Zuständigkeit des OLG gegeben. In den dem OLG nach § 48 Abs. 4 WpÜG zugewiesenen Rechtssachen entscheidet das OLG durch einen Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat.
Rz. 227
VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. j bestimmt demgemäß, dass auf Beschwerdeverfahren nach dem WpÜG VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 mit seinen erhöhten Gebührensätzen Anwendung findet. Das entspricht dem früheren § 65c BRAGO und war auch bereits nach VV Vorb. 3.2.1 Nr. 5 a.F. der Fall. Eine Anwendung des Unterabschnitts 2 scheidet aus, weil die gemäß VV Vorb. 3.2.2 dafür notwendige Voraussetzung – Vertretung der Parteien nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt – nicht erfüllt wird, vgl. § 53 WpÜG.
Rz. 228
VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. j bestimmt gleichermaßen, dass auch auf Beschwerdeverfahren nach § 39b WpÜG VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 mit seinen erhöhten Gebührensätzen Anwendung findet.
Rz. 229
Widerspruch und Beschwerde gegen Verfügungen des Bundesaufsichtsamtes haben nur teilweise aufschiebende Wirkung (§§ 42, 49 WpÜG), zudem kann in den Fällen des § 49 WpÜG die sofortige Vollziehung der Verfügung durch das Bundesaufsichtsamt angeordnet werden (§ 50 Abs. 1 WpÜG). Auf Antrag kann das Beschwerdegericht jedoch die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Beschwerde in bestimmten Fällen ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen.
Rz. 230
In einem solchen Fall finden zum einen §§ 16 Nr. 5 und 17 Nr. 4 Anwendung. Für diese besonderen Angelegenheiten bestimmen sich die Gebühren ebenfalls nach VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1; VV Vorb. 3.2 Abs. 2 betrifft diesen Fall nicht, weil das WpÜG dort nicht aufgeführt und das Beschwerdeverfahren kein Verfahren "vor dem Rechtsmittelgericht", sondern wie ein erstinstanzliches Verfahren zu behandeln ist.
Rz. 231
Die Beschwerde nach § 39b WpÜG hat nach Abs. 3 S. 3 aufschiebende Wirkung. Die sofortige Vollziehung kann nur unter den Voraussetzungen des § 49 WpÜG angeordnet werden. Für Anträge nach § 39b WpÜG sind insoweit keine Regelungen vorhanden.