a) Verfahrensgebühr, VV 3200, 3201
Rz. 91
Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr zu einem Gebührensatz von 1,6 (wegen der Einzelheiten zum Begriff der Verfahrensgebühr vgl. VV Vorb. 3 Abs. 2).
Rz. 92
Das gilt auch dann, wenn der Hauptgegenstand eine Endentscheidung in einer einstweiligen Anordnungssache betrifft.
Rz. 93
Wird der Auftrag vorzeitig beendet, reduziert sich die Verfahrensgebühr auf einen Gebührensatz von 1,1. (Wegen der Einzelheiten des Begriffs der vorzeitigen Beendigung vgl. VV 3201). Insoweit eine Ermäßigung der erstinstanzlichen Verfahrensgebühr nach VV 3101 Nr. 3 in Betreuungssachen und Landwirtschaftssachen ausscheidet (Anm. Abs. 2 zu VV 3101), soll im Beschwerdeverfahren auch in diesen Verfahren eine Ermäßigung möglich sein, wenn das Rechtsmittel lediglich eingelegt, begründet und die Entscheidung des Gerichts entgegengenommen worden ist.
b) Terminsgebühr, VV 3202, 3203
Rz. 94
Für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins erhält der Anwalt eine Terminsgebühr mit dem Gebührensatz von 1,2 (wegen der Einzelheiten zum Begriff der Terminsgebühr vgl. VV Vorb. 3 Abs. 3).
Rz. 95
Die Terminsgebühr fällt nicht an, wenn das Beschwerdegericht gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne gerichtlichen Termin entscheidet.
Rz. 96
Die Terminsgebühr entsteht nach VV Vorb. 3 Abs. 3
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für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen, wobei das 2. KostRMoG durch die neue Formulierung nunmehr klargestellt hat, dass auch alle in Betracht kommenden gerichtlichen Anhörungstermine in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Terminsgebühr auslösen; |
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für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und zwar für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1); |
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für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; ausgenommen sind insoweit lediglich Besprechungen mit dem Auftraggeber (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2). |
Rz. 97
Durch die Wahrnehmung eines Verkündungstermins wird die Terminsgebühr allerdings nicht ausgelöst (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 2).
Rz. 98
Eine reduzierte Gebühr nach VV 3203 kann in den Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit – wegen des geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes und weil das FamFG Versäumnisentscheidungen nicht vorsieht – nicht anfallen.
Rz. 99
Auch eine Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen nach VV 1010 kann ausgelöst werden, weil Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit solche sind, deren Gebühren sich nach VV Teil 3 richten. Voraussetzung ist aber, dass mindestens drei gerichtliche Termine stattfinden, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen werden.
c) Einigungsgebühr, VV 1000, 1004
Rz. 100
Wird im Beschwerdeverfahren eine Einigung geschlossen, so erhalten die daran beteiligten Anwälte eine Einigungsgebühr nach VV 1000 Abs. 1 Nr. 1, und zwar in Höhe von 1,3 (VV 1004), soweit der Gegenstand der Einigung im Beschwerdeverfahren anhängig ist. Die frühere Streitfrage, ob VV 1003 oder VV 1004 gelte, ist durch die neu eingeführte Anm. Abs. 1 zu VV 1004 jetzt gesetzlich ausdrücklich geregelt und klargestellt.