Rz. 101
Der Geschäftswert in den Beschwerden gegen den Hauptgegenstand einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die nicht Familiensache ist, richtet sich nach dem GNotKG.
Rz. 102
Für das Beschwerdeverfahren ist § 61 GNotKG heranzuziehen, der dem Wortlaut des § 40 FamGKG entspricht. Nach § 61 GNotKG bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG). Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend (§ 61 Abs. 1 S. 2 GNotKG). Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt (§ 61 Abs. 2 S. 1 GNotKG). Dies gilt nicht, wenn der Gegenstand erweitert wird (§ 61 Abs. 2 S. 2 GNotKG). Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert (§ 61 Abs. 3 GNotKG).
Rz. 103
Die Bewertung des Rechtsmittels entsprechend den Anträgen des Beschwerdeführers oder der Beschwer richtet sich nach den allgemeinen und besonderen Wertvorschriften des GNotKG.
Rz. 104
Das gilt auch für Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen; die bisher in § 12 Abs. 3 LwVfG a.F. enthaltene Regelung findet sich nunmehr in § 5 Abs. 1 GNotKG. § 12 LwVfG ist deshalb aufgehoben worden. Der bisher in § 33 LwVfG enthaltene Verweis auf die KostO a.F. kann deshalb entfallen, weil die KostO aufgehoben worden ist und das GNotKG für bestimmte Landwirtschaftssachen nunmehr unmittelbar gilt (§ 1 Abs. 1 GNotKG i.V.m. § 23a Abs. 2 Nr. 9 GVG).
Rz. 105
Die §§ 35 bis 41 LwVfG a.F. enthielten Gebühren- und Wertvorschriften, die durch das 2. KostRMoG aufgehoben worden sind, weil die gerichtlichen Kosten für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor dem Landwirtschaftsgericht abschließend in das GNotKG eingestellt worden sind; an die Stelle des § 36 LwVfG a.F. ist die allgemeine Regelung des § 60 GNotKG getreten. Die Wertvorschrift für das Verfahren über die gerichtliche Zuweisung eines Betriebs (§ 36a LwVfG a.F.) findet sich, sofern es um die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens geht, nunmehr in § 48 Abs. 3 GNotKG. Der Regelungsgehalt des § 36a Abs. 2 LwVfG a.F. wurde nicht in das GNotKG übernommen, weil aus Sicht des Gesetzgebers eine besondere Wertvorschrift sachlich nicht geboten erscheine. Weitere Geschäftswertvorschriften des LwVfG a.F. hatten bisher auf § 30 KostO a.F. Bezug genommen. Insoweit ist nunmehr § 36 GNotKG auch ohne ausdrücklichen Verweis stets anzuwenden, wenn keine besondere Wertvorschrift existiert. In Beschwerdeverfahren nach dem LwVfG ist § 61 GNotKG maßgebend.