Rz. 137

Der Gegenstandswert ergibt sich gemäß § 23 Abs. 1[46] aus den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, demnach also aus § 50 Abs. 1 Nr. 1 GKG, der dem früheren § 12a GKG entspricht, bzw. aus § 50 Abs. 2 GKG.

 

Rz. 138

Daraus folgt:

Im kartellrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäß §§ 63 ff. GWB bestimmt sich der Wert nach § 3 ZPO (§ 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GKG).

 

Rz. 139

Bei einer Beschwerde eines Beigeladenen (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB) ist der Streitwert unter Berücksichtigung der sich für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 50 Abs. 1 S. 2 GKG).

 

Rz. 140

Im Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabekammer (§ 171 ff. GWB) beträgt der Streitwert 5 % der Bruttoauftragssumme (§ 50 Abs. 2 GKG). Damit hat sich der Gesetzgeber ausdrücklich[47] der entsprechenden Rspr. des BayObLG[48] angeschlossen. Der Begriff der Auftragssumme ist gesetzlich nicht definiert. Darunter ist der konkrete Preis des Angebots zu verstehen, zu dem das beteiligte Unternehmen den Auftrag begehrte.[49] Fehlen konkrete Angebote der Bieter sowie eine ordnungsgemäße Schätzung des Auftragswertes durch den Auftraggeber, ist der Auftragswert nach objektiven Kriterien gemäß § 3 ZPO zu schätzen.[50]

 

Rz. 141

Bislang war streitig, ob sich bei langfristigen Dienstleistungsverträgen entsprechend § 1a Nr. 4 Abs. 2 VOL/A a.F.[51] bzw. nach dessen inzwischen erfolgter Aufhebung gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 VgV die Auftragssumme auf den 48-fachen Betrag der voraussichtlichen monatlichen Zahlung beschränkt. Während die bisher wohl h.M. dies verneint hat,[52] hat der BGH[53] nunmehr eine entsprechende Beschränkung bejaht, allerdings ohne sich mit den Argumenten der abweichenden Auffassung auseinanderzusetzen. Das OLG Koblenz hat sich dem BGH angeschlossen und ebenfalls nach dem Wert der Teilleistung, an deren Erbringung der Antragsteller interessiert ist, bemessen und eine Begründung nur insoweit gefunden, als der BGH darüber gleichermaßen entschieden habe.[54] Jedenfalls wird man eine Anwendung des § 3 Abs. 4 Nr. 2 VgV dann verneinen müssen, wenn die dort genannten tatbestandlichen Voraussetzungen auf den konkreten Fall nicht zutreffen.[55]

 

Rz. 142

Eine Streitwertfestsetzung eines Instanzgerichts kann vor dem BGH nicht in zulässiger Weise angefochten werden; dies gilt auch für eine Streitwertfestsetzung im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren nach §§ 171 ff. GWB.[56]

[46] BayObLGR 2003, 332; BayObLG AGS 2003, 34 = JurBüro 2002, 362.
[47] Vgl. BT-Drucks 15/1971, S. 155 zu § 50 GKG.
[48] BayObLG JurBüro 2003, 307 sowie andere OLG; vgl. dazu Byok, NJW 2004, 198 unter II.
[49] BayObLGR 2003, 332; BayObLG JurBüro 2003, 307; OLG Koblenz 11.9.2000 – 1 Verg 1/99; ThürOLG 19.10.2000 – 6 Verg 3/00.
[50] OLG Jena JurBüro 2002, 434; OLG Naumburg NZBau 2003, 464.
[51] OLG Stuttgart NZBau 2000, 599; OLG Celle NZBau 2001, 111; a.A. OLG Düsseldorf NZBau 2003, 175.
[52] Vgl. Onderka, AGS 2011, 111, 114; Kaiser, NZBau 2002, 315; verneinend: OLG Jena 5.3.2010 – 9 Verg 2/08; OLG Naumburg JurBüro 2004, 86 und JurBüro 2005, 419; Brandenb. OLG JurBüro 2005, 37; bejahend: OLG Jena [6. ZS] AGS 2003, 115; OLG Stuttgart NZBau 2000, 599.
[55] OLG Brandenburg JurBüro 2010, 426, wenn entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 2 VgV ein Gesamtpreis angegeben ist; BayObLG VergabeR 2004, 121 unter Aufgabe seiner früheren Rspr.; OLG Naumburg JurBüro 2004, 86, beide noch zu § 3 Abs. 3 VgV aF, weil der Vertrag mit sieben Jahren befristet und die Vertragsdauer daher weder unbefristet noch nicht absehbar war.

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