Rz. 137
Der Gegenstandswert ergibt sich gemäß § 23 Abs. 1[46] aus den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, demnach also aus § 50 Abs. 1 Nr. 1 GKG, der dem früheren § 12a GKG entspricht, bzw. aus § 50 Abs. 2 GKG.
Rz. 138
Daraus folgt:
Im kartellrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäß §§ 63 ff. GWB bestimmt sich der Wert nach § 3 ZPO (§ 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GKG).
Rz. 139
Bei einer Beschwerde eines Beigeladenen (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB) ist der Streitwert unter Berücksichtigung der sich für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 50 Abs. 1 S. 2 GKG).
Rz. 140
Im Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabekammer (§ 171 ff. GWB) beträgt der Streitwert 5 % der Bruttoauftragssumme (§ 50 Abs. 2 GKG). Damit hat sich der Gesetzgeber ausdrücklich[47] der entsprechenden Rspr. des BayObLG[48] angeschlossen. Der Begriff der Auftragssumme ist gesetzlich nicht definiert. Darunter ist der konkrete Preis des Angebots zu verstehen, zu dem das beteiligte Unternehmen den Auftrag begehrte.[49] Fehlen konkrete Angebote der Bieter sowie eine ordnungsgemäße Schätzung des Auftragswertes durch den Auftraggeber, ist der Auftragswert nach objektiven Kriterien gemäß § 3 ZPO zu schätzen.[50]
Rz. 141
Bislang war streitig, ob sich bei langfristigen Dienstleistungsverträgen entsprechend § 1a Nr. 4 Abs. 2 VOL/A a.F.[51] bzw. nach dessen inzwischen erfolgter Aufhebung gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 VgV die Auftragssumme auf den 48-fachen Betrag der voraussichtlichen monatlichen Zahlung beschränkt. Während die bisher wohl h.M. dies verneint hat,[52] hat der BGH[53] nunmehr eine entsprechende Beschränkung bejaht, allerdings ohne sich mit den Argumenten der abweichenden Auffassung auseinanderzusetzen. Das OLG Koblenz hat sich dem BGH angeschlossen und ebenfalls nach dem Wert der Teilleistung, an deren Erbringung der Antragsteller interessiert ist, bemessen und eine Begründung nur insoweit gefunden, als der BGH darüber gleichermaßen entschieden habe.[54] Jedenfalls wird man eine Anwendung des § 3 Abs. 4 Nr. 2 VgV dann verneinen müssen, wenn die dort genannten tatbestandlichen Voraussetzungen auf den konkreten Fall nicht zutreffen.[55]
Rz. 142
Eine Streitwertfestsetzung eines Instanzgerichts kann vor dem BGH nicht in zulässiger Weise angefochten werden; dies gilt auch für eine Streitwertfestsetzung im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren nach §§ 171 ff. GWB.[56]
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