a) Beschwerdeverfahren
Rz. 143
Für das Beschwerdeverfahren gemäß §§ 63 ff. gilt § 78 GWB. Danach kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Soweit ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst hat, sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Im Fall der Rücknahme der (Rechts-)Beschwerde hat der Beschwerdeführer bei offenem Verfahrensausgang die gerichtlichen Kosten und, sofern aufgrund der Umstände es nicht unbillig wäre, auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdegegners zu tragen. Im Übrigen gelten gemäß § 78 S. 3 GWB die Vorschriften der ZPO über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.
Rz. 144
Da gemäß § 68 GWB in diesen Verfahren Anwaltszwang besteht, soweit es nicht um die Vertretung der Kartellbehörde geht, sind die Kosten eines Anwalts insoweit stets dem Grunde nach erstattungsfähig.
Rz. 145
Die im Verwaltungsverfahren vor der Kartellbehörde entstandenen Kosten sind in einem anschließenden gerichtlichen Verfahren nicht erstattungsfähig. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf gehören hingegen die Kosten des Vorverfahrens vor der Vergabekammer zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits und zwar gemäß § 162 Abs. 2 VwGO analog.
b) Vergabeverfahren
Rz. 146
Die Kostentragung in Verfahren vor der Vergabekammer ist in § 182 Abs. 4 GWB geregelt. Soweit ein Beteiligter im Nachprüfungsverfahren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen (§ 182 Abs. 4 S. 1 GWB). Die Kosten eines Beigeladenen sind erstattungsfähig, soweit sie die Vergabekammer aus Billigkeit der unterlegenen Partei auferlegt (§ 182 Abs. 4 S. 2 GWB). Bei Antragsrücknahme oder anderweitiger Erledigung entscheidet die Vergabekammer nach billigem Ermessen (§ 182 Abs. 4 S. 3 GWB). Die Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen folgt im Verfahren nach § 80 Abs. 1, 2 und 3 S. 2 VwGO (§ 182 Abs. 4 S. 4 GWB). Ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren findet nicht statt (§ 182 Abs. 4 S. 5 GWB).
Rz. 147
Da das vergaberechtliche Beschwerdeverfahren – anders als das erstinstanzlich vor der Vergabekammer durchzuführende Nachprüfungsverfahren – ein streitiges Verfahren vor einem ordentlichen Gericht ist, gilt auch hinsichtlich eines Beigeladenen, der die durch § 174 GWB begründete Stellung als Beteiligter im Beschwerdeverfahren auch nutzt, die Kostenregelung des § 78 GWB.
Rz. 148
Die Kostenfestsetzung erfolgt gemäß §§ 103 ff. ZPO. Zuständig für die Entscheidung ist der Rechtspfleger des OLG. Das gilt auch für die im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten in den Fällen, in denen ein Nachprüfungsverfahren an das Beschwerdegericht gelangt ist. § 182 Abs. 4 S. 3 GWB schließt nur eine Festsetzung durch die Vergabekammer aus. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist gemäß § 11 Abs. 2 RPflG die sofortige Erinnerung möglich, weil gegen die Beschwerdeentscheidung gemäß § 567 ZPO kein Rechtsmittel gegeben ist.
Rz. 149
Die Kosten eines Anwalts sind stets dem Grunde nach erstattungsfähig, weil gemäß § 175 Abs. 1 S. 1 GWB in diesen Verfahren Anwaltszwang besteht, soweit es nicht um die Vertretung der Kartellbehörde geht (§ 68 Abs. 1 S. 2 GWB). Auch die Behörde kann sich aber regelmäßig durch einen Anwalt vertreten lassen, dessen Kosten erstattungsfähig sind, es sei denn, es handelt sich aus einer ex-ante-Betrachtung um eine erkennbar einfach gelagerte Sache.