Rz. 245

Das WpÜG enthält keine Vorschriften über die Kostentragungspflicht im Beschwerdeverfahren nach §§ 48 ff. WpÜG. Die Vorschrift des § 58 WpÜG verweist zwar auf gewisse Vorschriften der ZPO, dazu gehören die §§ 91 ff. ZPO jedoch nicht. Andererseits entspricht es allgemeiner Meinung,[79] dass die Verweisung in § 58 WpÜG auf Vorschriften des GVG und der ZPO unvollständig ist, sodass aus der fehlenden Verweisung auf §§ 91 ff. ZPO nicht zwingend der Schluss gezogen werden kann, diese Vorschriften könnten keinesfalls Anwendung finden. Da das Beschwerdeverfahren gemäß §§ 48 ff. WpÜG weitestgehend dem GWB nachgebildet worden ist, käme auch die analoge Anwendung von § 78 GWB in Betracht. Danach kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Soweit ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst hat, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

 

Rz. 246

Gemäß § 53 WpÜG müssen sich die Beteiligten im Beschwerdeverfahren nach §§ 48 ff. WpÜG durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen, soweit es nicht um die Vertretung der Kartellbehörde geht. Deshalb sind die Kosten eines Anwalts insoweit stets dem Grunde nach erstattungsfähig.

 

Rz. 247

In Ausschlussverfahren gemäß § 39b WpÜG und dem sich anschließenden Beschwerdeverfahren erfolgt eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten auch nach der Neufassung des § 39b Abs. 6 WpÜG nach Billigkeitsgesichtspunkten.[80] Das Gericht hat demgemäß anzuordnen, dass die Kosten der Antragsgegner, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsteller zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Gerichtskosten für das Verfahren erster Instanz können dem Antragsgegner gemäß § 39b Abs. 6 S. 2 WpÜG nicht auferlegt werden.

[79] Vgl. BT-Drucks 14/7034, S. 68, Begründung zum entspr. § 59 WpÜG-E.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?