I. Regelungsgehalt
Rz. 21
Nach Nr. 2 gelten die Vorschriften des Berufungsverfahrens für bestimmte Beschwerdeverfahren entsprechend. Durch das 2. KostRMoG wurde Nr. 2 insoweit geändert, als sich auch in allen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Gebühren für Beschwerdeverfahren, die den Hauptgegenstand des Verfahrens betreffen, nach den für die Berufung geltenden Vorschriften der VV 3200 ff. bestimmen. Die früher in Nr. 2c genannten Verfahren nach dem Gesetz über Landwirtschaftssachen werden nicht mehr ausdrücklich genannt, sondern werden von Nr. 2b erfasst (Verfahren über die Beschwerde gegen die Endentscheidung in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
Rz. 22
Gemeinsame Voraussetzung für die in Nr. 2 Buchst. a bis d genannten Fälle ist, dass sich die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung richtet. In den in Nr. 2 Buchst. e bis j ist der Wortlaut abweichend formuliert und das Kriterium nicht enthalten. Das steht im Zusammenhang damit, dass die Beschwerdeverfahren auf der Grundlage der jeweiligen Gesetze (GWB, EnWG, KSpG, EU-VSchDG, SpruchG, WpÜG) konkret bestimmbar sind.
Rz. 23
Nr. 2 gilt nicht für Beschwerden gegen Entscheidungen zu einer Nebensache, auch wenn sie die Instanz abschließen, wie z.B. eine Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung, Antragsrücknahme o.Ä. Das Gleiche gilt für Beschwerden gegen die Entscheidungen, die die Instanz nicht beenden. Hierzu zählen etwa Beschwerden im Richterablehnungsverfahren, PKH- oder VKH-Beschwerden, Aussetzungsbeschwerden o.Ä. Die einfachen Beschwerden sind damit alle nach VV 3500, 3513 abzurechnen.
Rz. 24
Auch einstweilige Anordnungen sind nach dem FamFG den Rechtszug beendende Entscheidungen, sodass auch Beschwerden gegen einstweilige Anordnungen unter Nr. 2 fallen.
Rz. 25
Darauf, ob die Beschwerde überhaupt zulässig ist oder nicht, kommt es nicht an, da zumindest der Gegenanwalt auch für die Abwehr einer unzulässigen Beschwerde eine Vergütung erhält.
Rz. 26
Findet in einem der in Nr. 2 genannten Verfahren ein erstmaliges einstweiliges oder vorläufiges Anordnungsverfahren statt, gelten dagegen die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 (VV Vorb. 3.2 Abs. 2 S. 2).
II. Beschwerdeverfahren bei ausländischen Titeln (Nr. 2 Buchst. a)
1. Anwendungsbereich
a) Beschwerdeverfahren betr. ausländische Titel
Rz. 27
Voraussetzung für die Anwendung von VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2a und VV 3200 ff. ist stets das Vorliegen eines Beschwerdeverfahrens. Nr. 2a gilt in Verfahren über Beschwerden gegen den Rechtszug beendende Entscheidungen in Verfahren über
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Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel oder |
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Anträge auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie |
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Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel. |
Rz. 28
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a sieht vor, dass in Verfahren über die Beschwerde gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel die erhöhten Gebühren des Unterabschnitts 1 anfallen (VV 3200 ff.). Hierdurch soll der erhöhte Arbeitsaufwand, den der Rechtsanwalt durch die erneute Prüfung des Sachverhalts und Bewertung der Rechtslage hat, abgegolten werden.
Rz. 29
Weil in den in Nr. 2 Buchst. a genannten Fällen in Rechtsbeschwerdeverfahren
grundsätzlich die Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist, erfasst VV Vorb. 3.2.1 nur die Beschwerdeverfahren; für die Rechtsbeschwerde gilt VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 (VV Vorb. 3.2.2 Nr. 1a: Verfahren über Rechtsbeschwerden in den in der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2 genannten Fällen).
b) Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (§ 107 FamFG)
Rz. 30
Nr. 2a gilt nicht in Verfahren nach § 107 FamFG über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen. Hier fallen für das Verfahren vor der Justizverwaltung (behördliches Verfahren) Gebühren nach VV 2300 ff. an.
Rz. 31
Lehnt die Landesjustizverwaltung den Antrag ab, kann der Antragsteller gemäß § 107 Abs. 5 FamFG beim OLG die Entscheidung beantragen. Im (erstinstanzlichen) Verfahren vor dem OLG entstehen die Gebühren nach VV 3100 ff., nicht nach VV 3200 ff.
Rz. 32
Die gem. § 29 EGGVG im Falle ihrer Zulassung durch das OLG mögliche Rechtsbeschwerde rechnet der Rechtsanwalt nach VV 3502 ff. ab (vgl. VV Vorb. 3.2.2 Rdn 22).
Rz. 33
Gemäß § 97 FamFG können Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen § 107 FamFG vorgehen. Ein Verfahren nach § 107 FamFG mit den dort entstehenden Anwaltsgebühren findet dann nicht statt. Nach Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Ane...