I. Anwendungsbereich
Rz. 252
Die bis zum Inkrafttreten des 2. KostRMoG in VV Vorb. 3.2.1 Nr. 6 a.F. geregelten Beschwerdeverfahren waren durch Art. 5c des Bilanzkontrollgesetzes (BilKoG) mit Wirkung zum 21.12.2004 eingeführt worden.
Rz. 253
Mit dem 2. KostRMoG hat der Gesetzgeber die VV Vorb. 3.2.1 redaktionell umgestaltet und in die Nr. 3 erklärtermaßen Beschwerdeverfahren aufgenommen, zu denen es keine Rechtsbeschwerdeverfahren gibt. Dazu gehört das Beschwerdeverfahren nach § 37u Abs. 2 WpHG i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 WpÜG, das nunmehr systemgerecht in VV Vorb. 3.2.1 Nr. 3 Buchst. b geregelt ist. Diese ausschließlich redaktionelle Änderung zog keine inhaltlichen Folgen nach sich. Beschwerdeverfahren nach dem WpHG wurden auch zuvor bereits nach den VV 3200 ff. vergütet (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 6 a.F.).
Rz. 254
Wegen der wirtschaftlichen Bedeutung für die Beteiligten und der Sachnähe zum Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) und zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist die Zuständigkeit des OLG gegeben. Dementsprechend findet VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 mit seinen erhöhten Gebührensätzen Anwendung. Das entspricht den früheren §§ 65a und 65c BRAGO für das GWB sowie das WpÜG. Eine Anwendung des Unterabschnitts 2 scheidet aus, weil die gemäß VV Vorb. 3.2.2 dafür notwendige Voraussetzung – Vertretung der Beteiligten nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt – nicht erfüllt wird, vgl. § 37u Abs. 2 WpHG i.V.m. § 53 WpÜG und Beschwerdeverfahren nach dem WpHG in VV Vorb. 3.2.2 nicht genannt sind.
Rz. 255
Widerspruch und Beschwerde gegen Verfügungen des Bundesaufsichtsamtes haben keine aufschiebende Wirkung (§§ 37t, 37u Abs. 1 S. 2 WpHG). Auf Antrag kann das Beschwerdegericht jedoch die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Beschwerde in bestimmten Fällen ganz oder teilweise wiederherstellen (§ 37u Abs. 2 WpHG i.V.m. § 50 Abs. 3 bis 5 WpÜG).
Rz. 256
In einem solchen Fall finden zum einen §§ 16 Nr. 5 und 17 Nr. 4 Anwendung. Für diese besonderen Angelegenheiten bestimmen sich die Gebühren ebenfalls nach VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1; VV Vorb. 3.2 Abs. 2 betrifft diesen Fall nicht, weil das WpHG dort nicht aufgeführt und das Beschwerdeverfahren kein Verfahren "vor dem Beschwerdegericht", sondern wie ein erstinstanzliches Verfahren zu behandeln ist.
II. Gebühren
1. Verfahrensgebühr, VV 3200
Rz. 257
Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr zu einem Gebührensatz von 1,6 (wegen der Einzelheiten zum Begriff der Verfahrensgebühr vgl. VV Vorb. 3 Abs. 2). Wird der Auftrag vorzeitig beendet, reduziert sich die Verfahrensgebühr auf einen Gebührensatz von 1,1 (wegen der Einzelheiten des Begriffs der vorzeitigen Beendigung vgl. VV 3201 Rdn 1 ff.).
2. Terminsgebühr, VV 3202
Rz. 258
Für
▪ |
die Vertretung in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Termin (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1) oder |
▪ |
die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1) oder |
▪ |
die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2) – soweit es sich nicht um Besprechungen mit dem Auftraggeber handelt – erhält der Anwalt eine 1,2-Terminsgebühr (vgl. VV Vorb. 3 Abs. 3). |
Rz. 259
Dabei fällt die Terminsgebühr auch dann an, wenn das Beschwerdegericht gemäß § 37u Abs. 2 WpHG i.V.m. § 54 Abs. 1, 1. Hs. WpÜG im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (im Einzelnen vgl. VV 3202 Rdn 16).
Rz. 260
Eine Gebühr nach VV 3203 kann nicht ausgelöst werden (arg. e § 37u Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 2 WpÜG).
3. Einigungs-/Erledigungsgebühr, VV 1000, 1002, 1004
Rz. 261
Eine Einigungsgebühr nach Anm. Abs. 1 zu VV 1000 kann nicht entstehen, weil die Beteiligten über den Verfahrensgegenstand vertraglich nicht verfügen können (vgl. Anm. Abs. 4 zu VV 1000).
Rz. 262
Hingegen kann eine Erledigungsgebühr zu einem Gebührensatz von 1,3 (VV 1002, 1004) entstehen, wenn sich das Beschwerdeverfahren durch Zurücknahme der Verfügung bzw. Erlass der zuvor unterlassenen Verfügung durch die Bundesanstalt erledigt, und der Anwalt dabei mitgewirkt hat (zu den einzelnen Erfordernissen vgl. VV 1002 Rdn 1 ff.).
III. Gegenstandswert
Rz. 263
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich gemäß § 23 Abs. 1 aus den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, also nach § 1 Abs. 1 Nr. 11, § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GKG. Danach bestimmt sich im Beschwerdeverfahren gemäß § 37u Abs. 2 WpHG, §§ 48 ff. WpÜG der Wert nach § 3 ZPO.
Rz. 264
In Verfahren nach § 37u Abs. 2 WpHG i.V.m. § 50 Abs. 3 bis 5 WpÜG bestimmt sich gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 5 GKG der Wert nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG, also nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Nur soweit der Sach- und Streitstand für diese Bestimmung keine genügend...