Rz. 263

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich gemäß § 23 Abs. 1 aus den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, also nach § 1 Abs. 1 Nr. 11, § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GKG. Danach bestimmt sich im Beschwerdeverfahren gemäß § 37u Abs. 2 WpHG, §§ 48 ff. WpÜG der Wert nach § 3 ZPO.

 

Rz. 264

In Verfahren nach § 37u Abs. 2 WpHG i.V.m. § 50 Abs. 3 bis 5 WpÜG bestimmt sich gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 5 GKG der Wert nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG, also nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Nur soweit der Sach- und Streitstand für diese Bestimmung keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Wert von 5.000 EUR anzunehmen.

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