Rz. 288

Gemäß § 121 StVollzG hat das Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind. Ist der Antragsteller unterlegen oder hat er seinen Antrag zurückgenommen, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen gemäß § 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG, soweit kein Fall des § 115 Abs. 3 StVollzG[98] vorliegt. Gegen die Kostenentscheidung nach § 121 Abs. 1 S. 1 StVollzG kann sofortige Beschwerde gemäß § 464 Abs. 3 StPO erhoben werden. Nach wie vor besteht Streit darüber, ob gegen isolierte Kostenentscheidungen gemäß § 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG ein Rechtsmittel gegeben ist.[99] Im Übrigen gelten die §§ 464 bis 473 StPO entsprechend.

 

Rz. 289

Für die Kosten des Verfahrens nach dem JGG gilt ebenfalls § 121 StVollzG, allerdings mit der Maßgabe, dass entsprechend § 74 JGG davon abgesehen werden kann, dem Jugendlichen Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 92 Abs. 5 JGG).

[98] Umstellung des Antrags von der Anfechtung einer Vollzugsmaßnahme auf einen Feststellungsantrag.
[99] Ja: KG NStZ-RR 2002, 62; Callies/Müller-Dietz, StrVollzG, § 121 Rn 3; OLG Dresden 8.10.1999 – 2 Ws 537/99; nein: OLG Hamm 13.7.2010 – 1 Vollz (Ws) 381/10, III-1 Vollz (Ws) 381/10 sowie OLG Bamberg FS 2011, 54, wenn eine Anfechtung in der Hauptsache ausgeschlossen ist; OLG Stuttgart Justiz 2006, 15; OLG Jena NStZ-RR 1996, 254; OLG Saarbrücken NStZ 1988, 432.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge