1. Anwendungsbereich
Rz. 107
Nr. 2 Buchst. c sieht vor, dass in Verfahren über die Beschwerde gegen die den Rechtszug beendende Entscheidungen im Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen die erhöhten Gebühren des Unterabschnitts 1 anfallen. Durch die Anhebung der Gebühr für das Beschwerdeverfahren soll der erhöhte Arbeitsaufwand, den der Rechtsanwalt durch die erneute Prüfung des Sachverhalts und Bewertung der Rechtslage hat, abgegolten werden.
Rz. 108
Bei den arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten unterscheidet man zwischen Urteilsverfahren und Beschlussverfahren. Der Hauptanwendungsfall des Urteilsverfahrens sind Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis. In diesem Fall erlässt das Gericht ein Urteil. Im Beschlussverfahren werden in erster Linie betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten abgehandelt. In diesem Falle erlässt das Gericht einen Beschluss. Urteils- und Beschlussverfahren weichen vom Verfahrensgang her teilweise voneinander ab. Während im Urteilsverfahren das Arbeitsgericht nur das bei seiner Entscheidung berücksichtigen kann, was die Parteien vorgetragen haben, herrscht im Beschlussverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz. D.h. das Arbeitsgericht klärt von Amts wegen den Sachverhalt innerhalb der gestellten Anträge auf, wobei die Parteien mitwirkungspflichtig sind. Urteilsverfahren beginnen kraft Gesetzes immer mit einer Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht, während im Beschlussverfahren Güteverhandlungen nur auf entsprechende richterliche Anordnung erfolgen. Im Allgemeinen beginnen Beschlussverfahren mit einer Anhörung.
Rz. 109
Die Regelung findet nur Anwendung für die Beschwerden gegen die den Rechtszug beendenden Endentscheidungen im Beschlussverfahren (§§ 80 bis 84 ArbGG) vor den Gerichten für Arbeitssachen. Bei sonstigen Beschwerden gilt daher VV Teil 3 Abschnitt 5, was sich auch aus VV Vorb. 3.5 ergibt, da dort VV Vorb. 3.2.1 negativ erwähnt ist.
Rz. 110
Gemäß §§ 80 Abs. 1 i.V.m. 2a ArbGG findet das Beschlussverfahren in folgenden Angelegenheiten statt:
Rz. 111
Daneben findet das Beschlussverfahren in besonderen Fällen statt (§§ 97, 98 ArbGG):
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bei Entscheidungen über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung |
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bei Entscheidungen über die Besetzung der Einigungsstelle. |
Gegen die im Beschlussverfahren ergangenen Entscheidungen ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum LAG ggf. Rechtsbeschwerde zum BAG gegeben (§§ 87 Abs. 1, 92 Abs. 1 ArbGG).
Rz. 112
Die Gebühren für solche Tätigkeiten berechnen sich nach VV Teil 3 Unterabschnitt 2. Somit gelten die erhöhten Gebühren nach VV 3200 bis 3205.
2. Gebühren
a) Verfahrensgebühr, VV 3200, 3201
Rz. 113
Die Verfahrensgebühr i.H.v. 1,6 nach VV 3200 erhält der Rechtsanwalt für das Einlegen der Beschwerde; diese reduziert sich in den Fällen der vorzeitigen Beendigung nach VV 3201 auf 1,1.
b) Terminsgebühr, VV 3202, 3203
Rz. 114
Für die Wahrnehmung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Termins sowie Besprechungen zur Vermeidung oder Erledigung der Angelegenheit erhält der Anwalt ei...