Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG

Vorbemerkung 3.2.1:

Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden in Verfahren

1. vor dem Finanzgericht,
2.

über Beschwerden

a) gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen in Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie über Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel,
b) gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
c) gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen,
d) gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
e) nach dem GWB,
f) nach dem EnWG,
g) nach dem KSpG,
h) nach dem EU-VSchDG,
i) nach dem SpruchG,
j) nach dem WpÜG,
3.

über Beschwerden

a) gegen die Entscheidung des Verwaltungs- oder Sozialgerichts wegen des Hauptgegenstands in Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutzes,
b) nach dem WpHG,
c) gegen die Entscheidung über den Widerspruch des Schuldners (§ 954 Abs. 1 Satz 1 ZPO) im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014,
4. über Rechtsbeschwerden nach dem StVollzG, auch i.V.m. § 92 JGG.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

In anderen als den in VV Vorb. 3.2.1 genannten Verfahren bleibt es bei den allgemeinen Regelungen. Die Aufzählung der Beschwerdeverfahren, für die Gebühren wie in einem Berufungsverfahren nach VV 3200 ff. anfallen, ist enumerativ und abschließend.

 

Rz. 2

Strittig war nach der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung des Gesetzes, ob sich die Verweisung in VV Vorb. 3.2.1 auch auf die Höhe der Einigungs- und Erledigungsgebühr bezog. Das betraf vor allem Beschwerden in Familiensachen und erstinstanzlichen Verfahren vor den Finanzgerichten. Der Gesetzgeber hat dieses Problem gelöst und in Anm. Abs. 1 zu VV 1004 ausdrücklich nur die Einigung in den Beschwerde- und Rechtsbeschwerden nach VV Vorb. 3.2.1, 3.2.2 aufgewertet. Die Einigungs- und Erledigungsgebühr in finanzgerichtlichen Verfahren hat er – auch mit dem 2. KostRMoG – bewusst nicht aufgewertet. Hier erschien ihm die Besserstellung bei der Verfahrensgebühr ausreichend. Eine Gesetzeslücke kann daher nicht mehr angenommen werden (siehe VV 1003, 1004 Anh. Rdn 63).

B. Verfahren vor dem Finanzgericht (Nr. 1)

I. Anwendungsbereich

 

Rz. 3

Nr. 1 sieht vor, dass der Rechtsanwalt auch für seine Tätigkeit in erstinstanzlichen Verfahren vor den Finanzgerichten die für die Berufungsinstanz erhöhten Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 erhält. Das gilt auch in Verfahren bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, da VV 3300 für die Finanzgerichte keine Sonderregelung enthält.

 

Rz. 4

Hiernach kann er die nachfolgend dargestellten, aber nicht umfassend behandelten Gebühren erhalten; auf die Erläuterungen zu den einzelnen Gebührenvorschriften wird ergänzend verwiesen.

 

Rz. 5

Das FG ist seiner Struktur nach ein Obergericht wie das OVG (der VGH). Es hat als Obergericht die Senatsverfassung, und die Richter am FG werden wie die Richter an anderen Obergerichten besoldet. Die höheren Gebühren sind auch gerechtfertigt, da das FG die erste und gleichzeitig letzte Tatsacheninstanz ist und in der Regel die einzige und letzte gerichtliche Instanz darstellt. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Finanzgerichtsprozess ist daher nicht vergleichbar mit seinen Tätigkeiten vor den sonstigen erstinstanzlichen Gerichten. Sie ist vielmehr vergleichbar mit der anwaltlichen Tätigkeit vor den Berufungsgerichten. Im Unterschied zu dem Vortrag vor den erstinstanzlichen Gerichten ist der Sachverhaltsvortrag vor dem FG stets zwingend abschließend. Für die rechtliche Begründung gilt regelmäßig das Gleiche. Sie muss daher stets zu allen denkbaren Einzelheiten umfassend und eingehend vorgetragen werden. Die Tätigkeit vor dem FG stellt deshalb an den Rechtsanwalt besondere Anforderungen.[1]

[1] BT-Drucks 15/1971, S. 213.

II. Gebühren

1. Verfahrensgebühr, VV 3200, 3201

 

Rz. 6

Nach VV 3200 erhält der Rechtsanwalt in Verfahren vor dem FG eine 1,6-Verfahrensgebühr. Endigt der Auftrag vorzeitig, so erhält der Rechtsanwalt nach VV 3201 eine 1,1-Verfahrensgebühr.

 

Rz. 7

Dies gilt auch in Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO.[2] VV Vorb. 3.2.1 Nr. 1 bestimmt, dass sich die Gebühren in Verfahren vor dem Finanzgericht nach VV Teil 3 Abschnitt 2 bestimmen. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus VV Vorb. 3.2. Abs. 2, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in denen das Rechtsmittelgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen ist, die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 1 zu berechnen sind. Zum einen ist das FG nicht als Rechtsmittelgericht, sondern als Gericht erster Instanz mit dem Aussetzungsverfahren befasst und hierfür sind nach VV Vorb. 3.2.1 Nr. 1 gerade die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 2 vorgesehen. Zum anderen beinhaltet VV Vorb. 3.2 Abs. 2...

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