Rz. 79

VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. g führt die VV Vorb. 3.2.1 Nr. 10 a.F. fort, die eingeführt worden war durch Art. 6[20] des Gesetzes zur Demonstration der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid vom 17.8.2012, in Kraft getreten am 24.8.2012 (Kohlendioxid-Speicherungsgesetz – KSpG), und beinhaltet eine gebührenrechtliche Sonderregelung für das Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (zum Anwendungsbereich siehe auch VV Vorb. 3.2.1 Rdn 168 ff.).

 

Rz. 80

Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des für die Bundesnetzagentur zuständigen OLG findet nach § 35 Abs. 4 S. 1 KSpG die Rechtsbeschwerde an den BGH statt, wenn das OLG die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 67 bis 90a sowie 94 EnWG entsprechend.

 

Rz. 81

Unanwendbar ist die VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. g im Bußgeldverfahren gemäß §§ 43 ff. KSpG. Die Gebühren richten sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nach VV Teil 5. Vom Anwendungsbereich der VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. g erfasst sind aber alle übrigen Beschwerdeverfahren nach dem KSpG, so dass alle Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Entscheidungen nach VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. g von der in Nr. 1 Buchst. a enthaltenen Verweisung umfasst sind und die entsprechenden Rechtsbeschwerdeverfahren nach den Gebühren VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 vergütet werden.

[20] BT-Drucks 17/5750, S. 30.

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