Rz. 147

In den Berufungs- und Beschwerdeverfahren ist der Wert der Anwaltsgebühren nach § 23 Abs. 1 i.V.m. §§ 47, 51 GKG[46] zu bestimmen, also nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Maßgebend ist grundsätzlich der Wert bei Einlegung des Rechtsmittels. Es kann jedoch gemäß §§ 102 Abs. 2, 122 Abs. 4, 121 Abs. 1, 144 PatG[47] auf Antrag eines Beteiligten eine Herabsetzung des Werts herbeigeführt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Belastung mit den Verfahrenskosten nach dem vollen Wert seine wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde. Eine solche Herabsetzung wirkt nur für den begünstigten Beteiligten. Eine Wertfestsetzung erfolgt insoweit gemäß § 33 Abs. 1 durch das Gericht, jedoch nur auf Antrag eines Beteiligten.

 

Rz. 148

In Patenterteilungsverfahren ist als maßgeblich der gemeine Wert des erstrebten Rechts angesehen worden,[48] in Verfahren auf Löschung eines Gebrauchsmusters der Wert des Gebrauchsmusters.[49]

 

Rz. 149

Im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem MarkenG bestimmt sich der maßgebliche Gegenstandswert nach § 23 Abs. 2 S. 1, der auf § 23 Abs. 3 S. 2 verweist, und nicht nach § 51 Abs. 1 GKG.[50]

 

Rz. 150

Im markenrechtlichen Löschungsverfahren ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke maßgeblich. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 50.000 EUR entspricht im Regelfall billigem Ermessen,[51] im Einzelfall kann der Wert angesichts des Interesses des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner umfänglich benutzten Marke auch deutlich darüber liegen.[52] Im Löschungsverfahren wegen Bestehens von Nichtigkeitsgründen ist maßgeblich das Interesse der Allgemeinheit an der Markenlöschung. Bei unbenutzten Marken kann dieses in der Regel mit 25.000 EUR, bei benutzten Marken mit 50.000 EUR bemessen werden.[53]

 

Rz. 151

Im Widerspruchsverfahren gelten die gleichen Grundsätze wie im Markenlöschungsverfahren.[54]

 

Rz. 152

Der Gegenstandswert des Akteneinsichtsverfahrens bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der von der Akteneinsicht betroffenen Marke, nicht am wirtschaftlichen Interesse des die Akteneinsicht begehrenden Dritten; der Beschwerdewert beträgt im Regelfall 2.500 EUR.[55]

 

Rz. 153

Im markenrechtlichen Verletzungsprozess gibt es keinen Regelstreitwert.[56]

[46] Entspricht dem bisherigen § 12b GKG.
[47] Inhaltlich gleichlautend: §§ 85 Abs. 2, 142 MarkenG, § 26 GebrMG, § 36 SortenSchG.
[48] BPatG NJW 1964, 2371.
[49] BPatGE 8, 176, 177.
[51] BGH 20.11.2020 – I ZB 123/19.
[52] BGH 24.11.2016 – I ZB 52/15; BGH 22.12.2017 – I ZB 45/16.
[53] BPatG 26.7.2005 – 27 W (pat) 182/04.
[55] BPatG (24. Senat) BPatGE 49, 57; der 25. Senat deutete im Beschl. v. 7.8.2006 – 25 W (pat) 73/04, GRUR 2007, 176, einen Wert von 4.000 EUR an.
[56] OLG Nürnberg 19.4.2007 – 3 W 485/07; OLG Zweibrücken JurBüro 2001, 418; Fezer, § 90 Rn 13, § 71 Rn 11 m.w.N.

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