Rz. 86

Der Gegenstandswert in Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem KSpG ergibt sich gemäß § 23 Abs. 1[21] aus den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, demnach also aus § 47 GKG i.V.m. § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GKG (§ 3 ZPO).

[21] BayObLGR 2003, 332; BayObLG AGS 2003, 34 = JurBüro 2002, 362.

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