Rz. 18

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens richtet sich nach dem

§ 47 GKG, wenn es sich um Rechtsbeschwerdeverfahren vor den ordentlichen Gerichten handelt,
§ 40 FamGKG, wenn es sich um eine Familiensache handelt,
§ 69 GNotKG, wenn es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, es sei denn, der Ausschluss nach § 1 Abs. 3 GNotKG greift.
 

Rz. 19

Insoweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren Festgebühren vorgesehen sind (z.B. nach GKG-KostVerz. Nr. 1500 ff. oder FamGKG-KostVerz. Nr. 1700 ff.), ist der Wert für die Anwaltsgebühren auf Antrag festzusetzen, wobei er sich in diesem Fall nach den allgemeinen Wertvorschriften des GKG oder des FamGKG richtet. In den Fällen des § 23 Abs. 1 S. 2 RVG ist die entsprechende Anwendung des GNotKG nicht vorgesehen, so dass in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die keine Familiensachen sind, im Falle der Gerichtsgebührenfreiheit oder in den Fällen, in denen Festgebühren vorgesehen sind, auf § 23 Abs. 2 RVG zurückzugreifen ist.

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