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Kostenerstattung und Kostenfestsetzung im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem KSpG richten sich nach § 35 Abs. 6 KSpG i.V.m. § 90 S. 1 und S. 2 EnWG und § 90 S. 3 EnWG i.V.m. §§ 91 ff. ZPO.
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