I. Allgemeines
Rz. 131
Bisher war das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 1065 ZPO in VV Vorb. 3.1. Abs. 2 a.F. geregelt. Dies führte dazu, dass die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 wie im ersten Rechtszug, mithin die VV 3100 ff. anfielen. Mit dem KostRÄG 2021 wurden nun die Rechtsbeschwerden nach § 1065 ZPO in VV Vorb. 3.2.2 Nr. 1 Buchst. c übernommen. Es fallen daher seit dem 1.1.2021 die Gebühren aus Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 an, also die (zusätzlich) erhöhten Gebühren nach den VV 3206 ff.
Rz. 132
In der früheren BRAGO hatte sich der Gesetzgeber bei der Einführung einer Gebühr für Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 1065 ZPO in § 46 Abs. 2 BRAGO an § 47 Abs. 2 BRAGO orientiert, der Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel betraf. In beiden Fällen fielen nach der BRAGO die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug an. Während für die früher in § 47 Abs. 2 BRAGO geregelten Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren mit der Begründung des erhöhten Arbeitsaufwands für die erneute Prüfung des Sachverhalts und die Bewertung der Rechtslage durch das KostRMoG vom 5.5.2004 (BGBl I S. 718) bestimmt wurde, dass erhöhte Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 anfallen, war für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 1065 ZPO die Regelung ohne inhaltliche Änderung mit VV Vorb. 3.1 Abs. 2 beibehalten worden. Durch das 2. KostRMoG wurde dann eine Differenzierung zwischen Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren vorgenommen, mit der Folge, dass in Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof die (zusätzlich) erhöhten Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 VV RVG anfallen. Da die unterschiedliche Entwicklung im Hinblick auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 1065 ZPO sachlich nicht gerechtfertigt erschien, wird nun auch die anwaltliche Tätigkeit in diesen Verfahren mit den erhöhten Gebührensätzen nach Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 VV vergütet.
II. Regelungsgehalt
Rz. 133
Nach § 1065 ZPO findet die Rechtsbeschwerde gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO genannten Entscheidungen statt, also Entscheidungen des OLG, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, über Anträge betreffend
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die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040); |
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die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061). |
Rz. 134
Der Anwalt erhält grundsätzlich eine 2,3-Verfahrensgebühr nach VV 3206, 3208, die sich im Fall einer vorzeitigen Beendigung auf einen Gebührensatz von 1,8 ermäßigt (VV 3209 i.V.m. Anm. zu VV 3201). Bei mehreren Auftraggebern ist die Verfahrensgebühr nach VV 1008 um 0,3 je weiteren Auftraggeber zu erhöhen, sofern derselbe Verfahrensgegenstand vorliegt.
Rz. 135
Unter den Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1, S. 3 Nr. 1 oder 2 kann eine 1,5-Terminsgebühr (vgl. VV 3210) anfallen.
Rz. 136
Kommt es hier zu einer Einigung im Rechtsbeschwerdeverfahren, entsteht nach Anm. Abs. 1 zu VV 1004 eine 1,3-Einigungsgebühr.