I. Allgemeines
Rz. 137
Durch Nr. 2 wurde die früher in Nr. 2 a.F. (bis zum Inkrafttreten des FGG-ReformGG: VV Vorb. 3.2.1 Abs. 1 Nr. 7 a.F.) enthaltene Regelung zunächst inhaltsgleich übernommen. Sie entsprach dem früheren § 66 BRAGO, soweit es um die Verfahren vor dem BGH geht. Das früher ebenfalls in § 66 BRAGO angesprochene Verfahren vor dem BPatG ist in VV 3510 gesondert geregelt. Der gesetzgeberische Grund für die Änderung durch das FGG-ReformG war, dass Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 für alle Fälle gilt, in denen die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist. Übersehen hatte der Gesetzgeber damals, dass gegen bestimmte Entscheidungen des BPatG nicht nur die Rechtsbeschwerde (§§ 100 ff. PatentG), sondern gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate auch die Berufung (§§ 110 ff. PatentG) zulässig ist, so dass er Nr. 2 anlässlich des 2. KostRMoG auch um die zuvor vergessenen Berufungsverfahren, in denen sich die Vergütung gleichermaßen nach VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 richten soll, erweitert hat.
Rz. 138
Bei den Verfahren vor dem BGH handelt es sich um die Rechtsbeschwerde-, Berufungs- und Beschwerdeverfahren gemäß §§ 100 ff. PatG, §§ 110 ff. und 122 PatG, § 18 Abs. 4 GebrMG, §§ 83 ff. MarkenG, § 4 Abs. 4 S. 3 HalblSchG i.V.m. § 18 Abs. 4 GebrMG, §§ 35, 36 SortenSchG.
II. Regelungsgehalt
1. Anwendungsbereich
Rz. 139
Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 ist anzuwenden auf
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die Berufungsverfahren gemäß §§ 110 ff. PatG gegen Urteile der Nichtigkeitssenate des PatG (§ 84 PatG), weil Nr. 2 mit Inkrafttreten des 2. KostRMoG um Berufungsverfahren erweitert worden ist; |
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Beschwerdeverfahren gemäß § 122 PatG gegen Urteile der Nichtigkeitssenate des PatG über den Erlass einstweiliger Verfügungen im Verfahren wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 85 PatG). In diesem Verfahren können sich die Beteiligten nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§§ 122 Abs. 4, 113 PatG); |
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Rechtsbeschwerden gemäß §§ 100 ff. PatG gegen Beschlüsse des PatG, durch die über eine Beschwerde nach § 73 PatG oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird; in diesem Verfahren können sich die Beteiligten nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 102 Abs. 5 PatG). |
Rz. 140
Weder Unterabschnitt 1 noch Unterabschnitt 2 des Abschnitts 2 findet Anwendung:
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auf Verfahren vor dem Patentamt, unabhängig davon, ob es sich dabei um das Prüfungs-, Einspruchs- oder Widerspruchsverfahren handelt; hierfür gilt VV 2300; |
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auf Verfahren vor den Patentgerichten, also in den Beschwerdeverfahren (§§ 73 ff. PatG), Klageverfahren auf Nichtigkeitserklärung oder Zurücknahme eines Patents sowie Erteilung einer Zwangslizenz (§§ 81 ff. PatG) sowie im Falle der Vorschriften in Sondergesetzen, die auf die Anwendung der vorgenannten Vorschriften verweisen (§ 18 GebrMG, § 66 MarkenG, § 4 Abs. 4 S. 3 HalblSchG i.V.m. § 18 GebrMG, § 36 SortenSchG); die Gebühren berechnen sich nach VV 3500, 3510, 3516; |
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in Patentstreitsachen gemäß § 143 PatG, in Verfahren gemäß § 27 GebrMG, sowie für die Löschungsklage gemäß § 55 MarkenG; in diesen Verfahren finden VV 3100 ff. unmittelbare Anwendung. |
2. Gebühren
Rz. 141
Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 2,3 (VV 3208).
Wird der Auftrag vorzeitig beendet, kann sich in den Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des BPatG die Verfahrensgebühr auf einen Gebührensatz von 1,8 (VV 3209 i.V.m. VV 3201) ermäßigen.
Rz. 142
Für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1) oder die Wahrnehmung eines außergerichtlichen Termins (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1 i.V.m. S. 3 Nr. 1) oder für die Durchführung von Besprechungen i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 erhält der Anwalt vor dem BGH eine Terminsgebühr zu einem Gebührensatz von 1,5 (VV 3210). In Berufungs- und Beschwerdeverfahren ist die mündliche Verhandlung obligatorisch (§§ 118 Abs. 1, 122 Abs. 4 PatG), so dass die Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn die Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 (Anm. zu VV 3210) vorliegen.
Rz. 143
Im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 107 Abs. 1, 2. Hs. PatG). Ergeht in diesen Fällen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, entsteht gemäß Anm. zu VV 3210 und Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 keine Terminsgebühr, weil eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist. Findet eine mündliche Verhandlung allerdings statt, wird die Terminsgebühr auch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu einem Gebührensatz in Höhe von 1,5 (VV 3210) ausgelöst.
Rz. 144
Eine Einigungsgebühr gemäß VV 1000, 1004 in den Berufungs-, Beschwerde- bzw. Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem PatG kommt nicht in Betracht (arg. e Anm. Abs. 4 zu VV 1000).
Rz. 145
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