I. Anwendungsbereich
Rz. 160
Nr. 3 enthält eine durch das 2. KostRMoG eingeführte Neuregelung. Sie erfasst die Verfahren vor dem BFH über Beschwerden nach § 128 Abs. 3 FGO.
Rz. 161
Nach § 128 Abs. 3 FGO können die Verfahrensbeteiligten gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO sowie eine einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 1 FGO Beschwerde zum BFH einlegen, wenn die Beschwerde in der anzufechtenden Entscheidung zugelassen worden ist.
Rz. 162
Es gilt hier hinsichtlich der Vergütung das Gleiche wie für die Beschwerden in Eilsachen der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit, für die jetzt gem. VV Vorb. 3.2.1 Nr. 3 Buchst. a) die Gebühren eines Berufungsverfahrens ausgelöst werden. Da für Beschwerden in finanzgerichtlichen Eilverfahren die Zuständigkeit des BFH gegeben ist, sind hier die Gebühren eines Revisionsverfahrens (VV 3206 ff.) maßgebend. Zuvor galten in diesen Verfahren nur die einfachen Beschwerdegebühren nach VV 3500 ff.
Rz. 163
Der Gesetzgeber hat erkannt, dass in den verwaltungs-, sozial- und finanzgerichtlichen Beschwerdeverfahren betreffend Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes in der Hauptsache die bisherigen geringeren Beschwerdegebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 5 nicht angemessen waren, da diese Verfahren häufig sehr viel Arbeit und Aufwand verursachen und eine hohe Verantwortung des Anwalts gegeben ist. Daher wurden zum 1.8.2013 die Beschwerden gegen Entscheidungen der Finanzgerichte im einstweiligen Rechtsschutz in den Katalog der VV Vorb. 3.2.2 als neue Nr. 3 aufgenommen. Der Anwalt erhält damit die gleichen Gebühren wie in einem Revisionsverfahren.
II. Gebühren
Rz. 164
Betrifft die Beschwerde die Hauptsacheentscheidung des Aussetzungs- oder Anordnungsverfahrens, erhält der Anwalt die Gebühren der VV 3206 ff.
Rz. 165
Der Anwalt erhält also zunächst einmal eine Verfahrensgebühr nach VV 3206 in Höhe von 1,6, die sich im Falle einer vorzeitigen Erledigung auf 1,1 ermäßigt (VV 3207). Bei mehreren Auftraggebern ist die Gebühr nach VV 1008 um 0,3 je weiteren Auftraggeber anzuheben, sofern derselbe Gegenstand zugrunde liegt.
Beispiel: Gegen den Beschluss des FG, mit dem das Gericht den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat, erhebt der Antragsteller gem. § 128 Abs. 3 FGO Beschwerde zum BFH. Der BFH weist die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung zurück und setzt den Streitwert auf 1.500 EUR fest.
Im Beschwerdeverfahren ist wie folgt zu rechnen:
1. |
1,6-Verfahrensgebühr, VV Vorb. 3.2.2 Nr. 3 i.V.m. VV 3206 (Wert: 1.500,00 EUR) |
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203,20 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
223,20 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
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42,41 EUR |
Gesamt |
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265,61 EUR |
Rz. 166
Hinzu kommt eine Terminsgebühr nach VV 3210 i.H.v. 1,5, wenn eine mündliche Verhandlung oder eine Besprechung zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahren (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 3) stattfindet. Eine Terminsgebühr nach Anm. zu VV 3210 i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 oder Anm. Abs. 2 zu VV 3202 kann nicht entstehen, da eine mündliche Verhandlung im Aussetzungs- oder Anordnungsverfahren nach §§ 132, 90 Abs. 1 S. 2 FGO ebenso wenig vorgesehen ist wie die Möglichkeit, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Rz. 167
Kommt es hier zu einer Einigung oder Erledigung, entsteht nach Anm. Abs. 1 zu VV Nr. 1004 eine 1,3-Einigungs- oder Erledigungsgebühr.
Rz. 168
Für Beschwerden gegen Zwischen- und Nebenentscheidungen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – soweit diese überhaupt anfechtbar sind – bleibt es dagegen bei den Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 5, also bei den Wertgebühren der VV 3500, 3513.
Beispiel: Gegen den Beschluss des FG, mit dem das Gericht den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens abgelehnt hat, legt der Antragsteller gem. § 128 Abs. 1 FGO Beschwerde ein. Der BFH weist die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung zurück.
Im Beschwerdeverfahren entstehen jetzt nur die 0,5-Gebühren nach VV 3500 ff.
III. Gegenstandswert
Rz. 169
Der Gegenstandswert des Verfahrens richtet sich nach § 47 GKG i.V.m. §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 u. 2 GKG. Eine Anhebung nach § 52 Abs. 4 S. 1 GKG auf den Mindestbetrag von 1.500 EUR kommt auch im Beschwerdeverfahren nicht in Betracht.