1. Anwendungsbereich
Rz. 139
Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 ist anzuwenden auf
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die Berufungsverfahren gemäß §§ 110 ff. PatG gegen Urteile der Nichtigkeitssenate des PatG (§ 84 PatG), weil Nr. 2 mit Inkrafttreten des 2. KostRMoG um Berufungsverfahren erweitert worden ist; |
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Beschwerdeverfahren gemäß § 122 PatG gegen Urteile der Nichtigkeitssenate des PatG über den Erlass einstweiliger Verfügungen im Verfahren wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 85 PatG). In diesem Verfahren können sich die Beteiligten nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§§ 122 Abs. 4, 113 PatG); |
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Rechtsbeschwerden gemäß §§ 100 ff. PatG gegen Beschlüsse des PatG, durch die über eine Beschwerde nach § 73 PatG oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird; in diesem Verfahren können sich die Beteiligten nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 102 Abs. 5 PatG). |
Rz. 140
Weder Unterabschnitt 1 noch Unterabschnitt 2 des Abschnitts 2 findet Anwendung:
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auf Verfahren vor dem Patentamt, unabhängig davon, ob es sich dabei um das Prüfungs-, Einspruchs- oder Widerspruchsverfahren handelt; hierfür gilt VV 2300; |
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auf Verfahren vor den Patentgerichten, also in den Beschwerdeverfahren (§§ 73 ff. PatG), Klageverfahren auf Nichtigkeitserklärung oder Zurücknahme eines Patents sowie Erteilung einer Zwangslizenz (§§ 81 ff. PatG) sowie im Falle der Vorschriften in Sondergesetzen, die auf die Anwendung der vorgenannten Vorschriften verweisen (§ 18 GebrMG, § 66 MarkenG, § 4 Abs. 4 S. 3 HalblSchG i.V.m. § 18 GebrMG, § 36 SortenSchG); die Gebühren berechnen sich nach VV 3500, 3510, 3516; |
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in Patentstreitsachen gemäß § 143 PatG, in Verfahren gemäß § 27 GebrMG, sowie für die Löschungsklage gemäß § 55 MarkenG; in diesen Verfahren finden VV 3100 ff. unmittelbare Anwendung. |
2. Gebühren
Rz. 141
Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 2,3 (VV 3208).
Wird der Auftrag vorzeitig beendet, kann sich in den Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des BPatG die Verfahrensgebühr auf einen Gebührensatz von 1,8 (VV 3209 i.V.m. VV 3201) ermäßigen.
Rz. 142
Für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1) oder die Wahrnehmung eines außergerichtlichen Termins (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1 i.V.m. S. 3 Nr. 1) oder für die Durchführung von Besprechungen i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 erhält der Anwalt vor dem BGH eine Terminsgebühr zu einem Gebührensatz von 1,5 (VV 3210). In Berufungs- und Beschwerdeverfahren ist die mündliche Verhandlung obligatorisch (§§ 118 Abs. 1, 122 Abs. 4 PatG), so dass die Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn die Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 (Anm. zu VV 3210) vorliegen.
Rz. 143
Im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 107 Abs. 1, 2. Hs. PatG). Ergeht in diesen Fällen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, entsteht gemäß Anm. zu VV 3210 und Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 keine Terminsgebühr, weil eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist. Findet eine mündliche Verhandlung allerdings statt, wird die Terminsgebühr auch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu einem Gebührensatz in Höhe von 1,5 (VV 3210) ausgelöst.
Rz. 144
Eine Einigungsgebühr gemäß VV 1000, 1004 in den Berufungs-, Beschwerde- bzw. Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem PatG kommt nicht in Betracht (arg. e Anm. Abs. 4 zu VV 1000).
Rz. 145
Hingegen kann eine Erledigungsgebühr gemäß VV 1002, 1004 entstehen, wenn sich das Berufungs-, Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahren durch Zurücknahme der Verfügung bzw. Erlass der zuvor unterlassenen Verfügung durch das Patentamt erledigt und der Anwalt dabei mitgewirkt hat (zu den einzelnen Erfordernissen vgl. VV 1002).
Rz. 146
Entsprechende Anwendung finden folgende Vorschriften:
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VV 3328: vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung |
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VV 3400: Verkehrsanwalt |
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VV 3401: Terminsvertreter |
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VV 3402, 3403: sonstige Einzeltätigkeiten. |
3. Gegenstandswert
Rz. 147
In den Berufungs- und Beschwerdeverfahren ist der Wert der Anwaltsgebühren nach § 23 Abs. 1 i.V.m. §§ 47, 51 GKG zu bestimmen, also nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Maßgebend ist grundsätzlich der Wert bei Einlegung des Rechtsmittels. Es kann jedoch gemäß §§ 102 Abs. 2, 122 Abs. 4, 121 Abs. 1, 144 PatG auf Antrag eines Beteiligten eine Herabsetzung des Werts herbeigeführt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Belastung mit den Verfahrenskosten nach dem vollen Wert seine wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde. Eine solche Herabsetzung wirkt n...