1. Der Anwalt wird anstelle des Verteidigers, Vertreters oder Beistands tätig
Rz. 43
Unter den Voraussetzungen, unter denen die Vergütung eines Vollverteidigers oder eines Privat- oder Nebenklagevertreters oder -beistands oder eines Vertreters oder Beistands eines sonstigen Beteiligten i.S.d. VV Vorb. 4 Abs. 1 erstattungsfähig wäre, ist auch die Vergütung des nur mit Einzeltätigkeiten beauftragten Anwalts in voller Höhe zu erstatten.
2. Der Anwalt wird neben dem Verteidiger, Vertreter oder Beistand tätig
Rz. 44
Ist neben dem Vollverteidiger oder dem Privat- oder Nebenklagevertreter ein weiterer Anwalt tätig, sei es als Verkehrsanwalt oder als Vertreter in einer Beweisaufnahme oder mündlichen Verhandlung, so sind die Kosten dieses weiteren Anwalts insoweit erstattungsfähig, als hierdurch Kosten des Verteidigers erspart worden sind.
Beispiel: Das Strafverfahren findet vor dem AG Köln statt. Der Anwalt war im vorbereitenden Verfahren nicht tätig. Gemäß § 223 Abs. 1 StPO wird vor dem ersuchten Richter des AG München ein Zeuge vernommen. Hierfür beauftragt der Angeklagte einen dort ansässigen Anwalt. Nach Durchführung der Hauptverhandlung wird der Angeklagte freigesprochen.
Entstanden sind folgende Gebühren:
I. Verteidiger
1. |
Grundgebühr, VV 4100 |
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220,00 EUR |
2. |
Verfahrensgebühr, VV 4106 |
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181,50 EUR |
3. |
Terminsgebühr, VV 4108 |
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302,50 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
724,00 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
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137,56 EUR |
Gesamt |
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861,56 EUR |
II. Terminsanwalt
1. |
Gebühr nach VV 4301 Nr. 4 |
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275,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
295,00 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
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56,05 EUR |
Gesamt |
|
351,05 EUR |
Gesamt I + II |
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1.212,61 EUR |
Hätte der Kölner Verteidiger an dem Termin in München selbst teilgenommen, so wäre folgende Vergütung entstanden:
1. |
Grundgebühr, VV 4100 |
|
220,00 EUR |
2. |
Verfahrensgebühr, VV 4106 |
|
181,50 EUR |
3. |
Terminsgebühr, VV 4102 |
|
187,00 EUR |
4. |
Terminsgebühr, VV 4108 |
|
302,50 EUR |
5. |
Fahrtkosten, VV 7003, Köln – München und zurück, 2 x 575 km x 0,42 EUR/km |
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483,00 EUR |
6. |
Abwesenheitspauschale, VV 7005 Nr. 3 (über 8 Stunden) |
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80,00 EUR |
7. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.474,00 EUR |
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8. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
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280,06 EUR |
Gesamt |
|
1.754,06 EUR |
Durch die Einschaltung des Terminsanwalts sind also die höheren Kosten eines Verteidigers erspart worden, so dass die tatsächlich angefallenen Kosten in voller Höhe erstattungsfähig sind.
3. Der Anwalt wird in eigener Sache tätig
Rz. 45
Wird der Anwalt in eigener Sache tätig, so ist nach h.M. eine Kostenerstattung ausgeschlossen (siehe VV Vorb. 4 Rdn 127). Soweit man eine Erstattungspflicht analog § 464b Abs. 1 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO befürwortet, ist dann auch eine Gebühr nach den VV 4300 ff. zu erstatten, sofern die entsprechende Gebühr eines Verteidigers erstattungsfähig wäre.
Beispiel: Der Anwalt legt gegen seine eigene Verurteilung selbst Revision ein und begründet diese. Das Revisionsgericht spricht ihn frei und legt die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auf.
Der Anwalt kann eine Gebühr nach VV 4300 Nr. 1 erstattet verlangen.