Rz. 225

Der Abschluss einer Einigung ist durch die Gerichtsgebühren des jeweiligen Verfahrens nach dem GKG-KostVerz. oder FamGKG-KostVerz. abgegolten.

 

Rz. 226

Soweit die Parteien das Verfahren durch einen Vergleich endgültig erledigen, reduzieren sich die Gerichtsgebühren nach GKG-KostVerz. 1211 Nr. 3, 1222 Nr. 3, 1232 Nr. 3. Wieso hier nach wie vor auf einen "Vergleich" abgestellt wird und nicht auf eine "Einigung", ist nicht nachzuvollziehen. Vermutlich dürfte es sich hier um ein Redaktionsversehen handeln. Auch dann, wenn sich das Verfahren durch eine Einigung erledigt, die nicht den Anforderungen des § 779 BGB genügt, muss eine Ermäßigung der Gerichtskosten eintreten. Allein dies entspricht dem Sinn und Zweck des Gesetzes.

 

Rz. 227

Im Gegensatz zu den übrigen Erledigungstatbeständen setzt die Einigung jedoch voraus, dass die Kostenentscheidung nicht dem Gericht überlassen bleibt, sondern auch die Kosten des Verfahrens einschließt. Enthält die Einigung dagegen keine Kostenregelung, sondern betrifft sie nur die Hauptsache und bleibt die Kostenentscheidung deshalb dem Gericht überlassen, so greift die Gebührenreduzierung nicht.[189] Es sind dies vor allem die Fälle, in denen die Parteien im Hinblick auf die Einigung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären und eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO beantragen. Dies reicht für eine Gebührenermäßigung nicht aus, denn die übereinstimmende Erledigungserklärung als solche ist ausdrücklich nicht privilegiert (z.B. GKG-KostVerz. 1211 Nr. 4, 1222 Nr. 4, 1232 Nr. 4), es sei denn, die Entscheidung des Gerichts folgt einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei.

 

Rz. 228

Unschädlich ist es dagegen, wenn die Parteien eine Einigung abschließen und auch die Kosten verteilen, allerdings die Kosten des Nebenintervenienten unberücksichtigt lassen, so dass das Gericht insoweit noch eine Kostenentscheidung nach § 101 ZPO treffen muss.[190]

 

Rz. 229

Enthält die Einigung dagegen einen Mehrwert, werden also auch nicht anhängige Ansprüche mitverglichen, so entsteht aus dem Mehrwert eine weitere 0,25-Gerichtsgebühr nach GKG-KostVerz. 1900 in Zivilsachen und nach GKG-KostVerz. 5600 in verwaltungsgerichtlichen Verfahren und GKG-KostVerz. 7600 in sozialgerichtlichen Verfahren. In Strafsachen löst eine Einigung über zivilrechtliche Ansprüche, etwa im Adhäsionsverfahren oder im Privatklageverfahren, keine Gebühren aus, da dort Gebühren nur im Falle einer gerichtlichen Entscheidung entstehen.

[189] OLG München MDR 1996, 424; OLG Hamburg MDR 1997, 103.
[190] OLG München AGS 1998, 88 = JurBüro 1998, 373.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?